DWV-VORSCHLAG: HERKUNFTSMODELL AB DEM JAHRGANG 2026
DWV-VORSCHLAG: HERKUNFTSMODELL AB DEM JAHRGANG 2026

Diskussion um die Großlagen

Die im Deutschen Weinbauverband (DWV) organisierten Erzeuger haben die Entwürfe zur Reform des deutschen Weinrechts intensiv diskutiert und sich auf eine gemeinsame Linie für das zukünftige Bezeichnungsrecht geeinigt.

Diskussion um die Großlagen

Das Bundesministerium hatte in seinen Referentenentwürfen klargestellt, dass die bisherige Verwendung von Gemeindenamen bei Groß- und Einzellage, die so genannte „Leitgemeinderegelung“, nicht mehr mit dem EU-Recht in Einklang stehe. Das bedeutet, dass anders als in der bisherigen Praxis künftig bei der Angabe von Ortsnamen 85 Prozent und bei gesüßten Weinen 75 Prozent aus der jeweiligen Gemeinde stammen müssen.

Viele Winzer befürchten, dass diese notwendige Regelungsänderung dazu führen wird, dass bisherige Vermarktungseinheiten verschwinden werden, da die Weine unter den bisherigen Namen nicht mehr vermarktet werden dürfen. Aufgrund dieser Bedenken sieht der DWV in seinem Vorschlag an das Bundesministerium, für den Übergang in ein System von vier Herkunftsstufen innerhalb der g.U., eine Übergangsfrist bis 2026 vor.

Regelungen ab 2026

Zunächst sollen für die Weinjahrgänge 2020 bis 2025 die Vorschriften zur Etikettierung von Großlagen, Bereichen und Einzellagen unverändert erhalten bleiben. Erst ab dem Jahrgang 2026 sollen die notwendigen Änderungen in den Bezeichnungen verbindlich werden. Dabei sollen gleichlautende Angaben auf Vorder- und Rückenetikett erfolgen. Der Begriff Bereich soll ab 2026 komplett verschwinden, für Großlagen und Bereiche soll einheitlich der Begriff Region in Voranstellung benutzt werden. Ab dem Jahrgang 2026 dürfen für Großlagen keine Gemeindenamen mehr verwendet werden.

DWV-Generalsekretär Christian Schwörer ist sich sicher, dass letztlich alle – auch aufgrund der eingeräumten Übergangsfrist – ihren Platz im neuen System finden werden. DWV-Präsident Schneider appelliert: „Nutzen Sie die Übergangszeit, um vor Ort neue Abgrenzungen der Großlagen, bzw. Bereiche und der Einzellagen zu diskutieren. Nutzen Sie die Gelegenheit, das Profil Ihrer Herkunft durch die Schutzgemeinschaften zu schärfen!“

Grenznahe Rebflächen und Versuchsanbau

Im neuen Referentenentwurf ist von einer Abschaffung der bisher geltenden Regelungen zur Verarbeitung von Trauben ausländischer, grenznaher Rebflächen durch deutsche Betriebe und die Vermarktung unter deutscher Bezeichnung. Der DWV fordert die beteiligten Behörden auf, eine für die Betroffenen verträgliche und zufriedenstellende EU-rechtskonforme Lösung zu finden. Für die Erhaltung des Versuchsweinbaus hält es der DWV ebenso für erforderlich, eine Regelung auf den Weg zu bringen, die der jetzigen Regelung nahekommt und EU-rechtskonform ist. (jk)

 

BEZEICHNUNGSVORGABEN:

• Für die Weinjahrgänge 2020 bis 2025 bleiben die Vorschriften zur Etikettierung von Großlagen, Bereichen und Einzellagen unverändert erhalten. Die Bezeichnung Region kann aber bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes genutzt werden.

• Region und Bereich sind bis 2026 gleichgestellt (= Synonyme). Ab dem Jahrgang 2026 darf nur noch der Begriff Region verwendet werden.

• Ab dem Jahrgang 2026 erfolgt die Umsetzung der Regelung der geografischen Angaben in der jetzt im Vorschlag zur Änderung der Weinverordnung vorgesehenen Form (gleichlautende Angabe auf Vorder- und Rückenetikett, Einhaltung der 85 %-Regelung für die Verwendung der Orts- und Gemeindenamen).

• Ab dem Jahrgang 2026 dürfen für Großlagen keine Gemeindenamen mehr verwendet werden.

 

Kriterien für die Verwendung des Namens einer Gemeinde oder eines Ortsteiles:

• Mindestmostgewicht Kabinett

• frühester Vermarktungstermin 1. Januar nach dem Erntejahr (ohne Ausnahmen)

 

Kriterien für die Verwendung einer Einzellage oder kleineren geografischen Einheit:

• Mindestmostgewicht Kabinett

• frühester Vermarktungstermin: 1. März nach dem Erntejahr (ohne Ausnahmen)

• Erzeugnis muss aus einer oder mehreren von bis zu 12 in der Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt sein,

• Erzeugnis mit Restzuckerwert von mehr als 18 g/l Restsüße darf nicht angereichert sein und muss dem Erzeugnis ein Prädikat zugeteilt sein, das in der Etikettierung anzugeben ist

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

Interview

ddw im Gespräch mit Ron Richter von klimafarmer
und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

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