Umstrukturierung: Antragsfrist läuft

Seit dem 2. Mai 2022 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2023 gestellt werden. Das teilt das rheinland-pfälzische Weinbauministerium mit. Die Antragsfrist endet am 31. Mai 2022. Ab diesem Jahr gibt es nur noch einen Antragstermin pro Jahr, die Antragsfrist für Herbst entfällt.
Die Frist bis 31. Mai gilt für Teil 1 des Antragsverfahrens. Hier müssen alle Flächen beantragt werden, die im Herbst 2022 oder im Frühjahr 2023 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Dies gilt auch für Flächen in Flurbereinigungsverfahren. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung (vor 31.12.2015 entstanden) oder eine Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden. Wurden Flächen mit einem Rodebescheid aus den Vorjahren nicht gerodet, verlieren die Bescheide ihre Gültigkeit. Diese Flächen müssen erneut beantragt werden.
Nach einer Vor-Ort-Kontrolle werden die Antragsteller im Oktober benachrichtigt, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Für Pflanzungen ab 2023 werden die Maßnahmen »Anpassung der Zeilenbreite« für die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein und Mosel sowie »Pflanzung von Halb- oder Hochstammreben« in allen Anbaugebieten neu eingeführt. Dafür ist das Antragsverfahren bereits geändert. Im Antrag muss nun verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden.
Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt der 2. Teil der Antragstellung für Flächen die bereits in einem Teil 1 beantragt wurden. Die Fertigstellung der Pflanzung und der Unterstützungsvorrichtung muss 2023 spätestens zum 30. Juni 2023 (einzige Frist) erfolgt sein. Später gemeldete und fertiggestellte Vorhaben können nicht gefördert werden
Für aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 6.000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen 5 Ar.
Die Antragsformulare und das Merkblatt sind über die Internetseite des Ministeriums verfügbar (Kurzlink: t1p.de/q4ccq).
Das Ministerium empfiehlt, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Kurzlink: t1p.de/rstzk) EDV-unterstützt auszufüllen.

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ddw 08/24 vom 19. April 2024

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