Bild: Deutscher Bundestag/Thomas Trutschel/photothek.net
Bild: Deutscher Bundestag/Thomas Trutschel/photothek.net

Weingesetz geändert

Am Abend des 23. März 2017 hat der Deutsche Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung die Änderung des Weingesetzes beschlossen. Er ist dabei den Empfehlungen seines federführendenden Ernährungsausschusses gefolgt.

Eckpunkte dieser Gesetzesänderung sind:

  • Die Schaffung einer Länderermächtigung zur Gründung und Zulassung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen zur Beschleunigung des Verfahrens zur Änderung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und geschützten geographischen Angaben
  • Aufnahme einer Länderermächtigung zur Festlegung eines Hektarhöchstertrages für nicht herkunftsgeschützten Wein (Wein, der nicht aus g.U./g.g.A.-Gebieten stammt) von maximal 200 hl/ha. Soweit in einem Land keine entsprechende Regelung erlassen wird, gilt ein Hektarertrag von 200 hl/ha automatisch als festgesetzt.
  • Begrenzung der Neuanpflanzungen für 2018, 2019 und 2020 auf 0,3 % der deutschen Rebfläche.
  • Schaffung einer Länderermächtigung, die es den Ländern ermöglicht, für ihr Territorium selbst über die Anerkennung von Branchenverbänden im Weinsektor zu entscheiden.

Da die letztgenannte Änderung über eine Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes erfolgt, wird eine Umbenennung des Gesetzes von „Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes“ in „Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften“ vorgenommen.

Sofern der Bundesrat dem Gesetz wie vorgesehen im 2. Durchgang am 12. Mai 2017 zustimmt, kann es im Mai/Juni 2017 in Kraft treten. -hk-

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

Interview

ddw im Gespräch mit Ron Richter von klimafarmer
und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

Entwässerungssysteme richtig planen