Fristverlängerung

Wer Sekt herstellt, aber kein eigenes Steuerlager hat, muss bei der Herstellung »unverzüglich« eine Steueranmeldung abgeben, die Steuer ist sofort fällig.
Im Zuge des geplanten 8. Gesetzes zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen soll auch das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und die entsprechende Verordnung geändert werden. Wer ein Steuerlager hat, muss bis 10. Tag des Folgemonats eine monatliche Steuererklärung abgeben, die Steuer ist erst am 5. Tag des übernächsten Monat fällig.
Diese Fristen sollen in Zukunft auch für Sekthersteller ohne Steuerlager möglich sein. Vorgesehen ist, dass das zuständige Hauptzollamt einem Erzeuger ohne Steuerlager »auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich« erlauben kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die »in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind«.

 

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ddw 08/24 vom 19. April 2024

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