Glühwein auch als Rosé erlaubt

Nach Mitteilung des Deutschen Weinbauverbandes (DWV) ist die Herstellung von Rosé-Glühwein möglich. Dies kann sowohl auf Basis von Rosé-Weinen erfolgen, da Rosé-Weine nach einer Mitteilung des Bundeslandwirtschaftsministeriums als Rotwein im Sinne der EU-Verordnung zur Begriffsbestimmung von aromatisierten Weinerzeugnissen angesehen wird, als auch auf Basis eines Verschnittes von Weiß- und Rotweinen. Bei Wein sei der Verschnitt von Rot- und Weißweinen zwar verboten, dies gelte gemäß der Änderungsverordnung vom 02.12.2021 zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aber nicht für aromatisierte Weinerzeugnisse. Somit könne Glühwein künftig aus Rotwein, Weißwein, Roséwein oder einer Mischung aus Rot- und Weißwein gewonnen werden, so der DWV.
Noch im Jahr 2020 hatte der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) in seiner 114. Sitzung beschlossen (ddw 7/2020), dass die Herstellung von Glühwein aus Roséwein nicht verkehrsfähig sei.

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ddw 08/24 vom 19. April 2024

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