Der Lieferant muss nach spätestens 60 Tagen bezahlt sein.
Der Lieferant muss nach spätestens 60 Tagen bezahlt sein.

Fairer Handel mit Lebensmitteln

Das geänderte Agrarmarktstrukturgesetz, das nun kurz »Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz« heißt, mit Verkündigung im Bundesanzeiger seit 9. Juni rechtsgültig.

Demnach sind künftig gewisse »unlautere« Handelspraktiken bei Agrar- Fischerei und Lebensmittelerzeugnissen verboten (»Schwarze Liste«), unter anderem kurzfristige Stornierungen von Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, einseitige Änderungen der Lieferbedingungen und die wiederholte Erhebung von Listungsgebühren auch nach bereits erfolgter Markteinführung. Andere Handelspraktiken sind nur dann noch erlaubt, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden (»Graue Liste«). Dazu zählt beispielsweise ein Zahlungsverlangen des Käufers für Werbemaßnahmen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse. Mit dem Gesetz wird auch eine maximale Zahlungsfrist festgelegt, sie beträgt 60 Tage, bei verderblichen Lebensmitteln 30 Tage.

Das Gesetz gilt, wen der Jahresumsatz des Käufers über dem des Lieferanten liegt, für Käufer ab einem Jahresumsatz ab 2 Mio. Euro und für einem Lieferanten bis zu einem Jahresumsatz von bis zu 350 Mio. Euro, unterteilt in fünf pauschale Stufen für Lieferanten- und Käuferumsätze.

Für Lieferungen bestimmter Produkte wird bis 1. Mai 2025 der lieferantenseitige Höchstumsatz auf 4 Mrd. Euro erhöht, wenn der Jahresumsatz des Lieferanten maximal ein Fünftel des Jahresumsatzes des Käufers beträgt.

Die Anwendung der Regelungen wird eine »Durchsetzungsbehörde« überwachen, bei der sich Lieferanten und Lieferantenvereinigungen beschweren können. Stellt die Behörde die Ausnutzung eines »wirtschaftliches Ungleichgewichts« fest,  kann sie anordnen, dass festgestellte Verstöße beseitigt werden. Zur Durchsetzung ihrer Anordnungen kann sie Zwangsgelder bis 300.000 Euro verhängen. Sie hat zudem die Befugnis, bei nicht geringfügigen Verstößen, ihre Entscheidungen unter Nennung des Namens des Käufers zu veröffentlichen. Weiterhin können Bußgelder bis zu 750.000 Euro verhängt werden. (ddw)

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

Interview

ddw im Gespräch mit Ron Richter von klimafarmer
und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

Entwässerungssysteme richtig planen