Eine Antragstellung für Teil 1 der Umstrukturierung könnte insbesondere für hagelgeschädigte Rebflächen von Bedeutung sein. Sollte bei diesen Rebflächen noch unklar sein, ob es sinnvoll ist, die Anlagen überhaupt weiter zu bewirtschaften, rät das Ministerium, diese Flächen sicherheitshalber im Antrag Teil 1 zu beantragen. Somit können die Weinberge im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle besichtigt und eine Rodungserlaubnis erteilt werden. Die Teilnahme am Förderverfahren wäre dann im Jahr 2019 möglich. Ein Zwang zur Rodung entsteht mit dem Antrag, laut Mitteilung des Ministeriums, nicht. -hk-