Die Säuerung ist für alle Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2015 in den Anbaugebieten von Rheinland-Pfalz sowie Baden-Württemberg mit Ausnahme des Eisweins möglich (Foto: Börker)
Die Säuerung ist für alle Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2015 in den Anbaugebieten von Rheinland-Pfalz sowie Baden-Württemberg mit Ausnahme des Eisweins möglich (Foto: Börker)

Säuerung von Most und Wein wird zugelassen

Das rheinland-pfälzische Weinbauministerium wird für Most und Wein des Jahrgangs 2015 die Säuerung zulassen. Auch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat die Säuerung von Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2015 für Baden und Württemberg zugelassen.

Die Ausnahmeregelung in Form einer Allgemeinverfügung wurde bereits mit den Weinbauverbänden abgestimmt und werde für Rheinland-Pfalz zum 8. September in Kraft treten, teilte Weinbaustaatssekretär Thomas Griese  mit. „Dass diese Ausnahmeregelung notwendig wird, ist dem heißen und trockenen Jahr und damit vor allem dem Klimawandel zuzuschreiben“, erklärt Griese. 

Hinweise der Ministerien: Zu beachten ist, dass die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses ausschließen. Da jedoch Trauben, Most, gärender Most und Wein rechtlich als verschiedene Erzeugnisse gelten, ist beispielsweise die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung als Wein durchaus möglich. Wenn im Moststadium gesäuert wird, darf die Anreicherung aus rechtlichen Gründen erst nach Gärbeginn erfolgen; falls der Most angereichert wird, darf dementsprechend auch die Säuerung erst später erfolgen.

ddw 08/24 vom 19. April 2024

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