Coca-Cola siegt im Rechtsstreit gegen Edeka und muss den Handelskonzern nicht zu alten Konditionen beliefern.  (Foto: New Africa - stock.adobe)
Coca-Cola siegt im Rechtsstreit gegen Edeka und muss den Handelskonzern nicht zu alten Konditionen beliefern. (Foto: New Africa - stock.adobe)

Edeka zieht gegen Coca-Cola den Kürzeren

Im Rechtsstreit gegen Coca-Cola hat Edeka verloren, wie bekannt geworden ist. Coca-Cola ist somit nicht verpflichtet, den Handelskonzern trotz Lieferstopp weiterhin zu den alten Konditionen zu beliefern. Das bedeutet, dass es bei dem Urteil des Landgerichts vom 29. September 2022 bleibt.

>> Lesen Sie dazu: Coca-Colas Lieferpflicht an Edeka ist aufgehoben

Nach Angaben der Gerichtssprecherin Dr. Christina Schachten auf Anfrage der GETRÄNKE ZEITUNG hat es am 20. Juli dieses Jahres eine Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamburg gegeben, in der es um die Berufung ging, die Edeka gegen ein Urteil des Landgerichts vom 29.September eingelegt hatte. "In der Berufungsverhandlung ist keine Entscheidung zu Sache ergangen, Edeka hat nach Erörterung die Berufung schließlich zurückgenommen." Eine zweitinstanzliche Entscheidung liege also nicht vor, so Schachten. Dieses Urteil sei im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen. In dem Urteil sei nicht festgestellt worden, „dass Cola Edeka nicht beliefern muss“; vielmehr wurde der Antrag der Antragstellerin (Edeka) zurückgewiesen. Der Antrag laute, "es zu unterlassen, die Antragstellerin mit Artikeln aus dem Sortiment der Antragsgegnerin auf Grundlage der von der Antragstellerin erstellten Jahresgesprächsbestätigung 2022 datierend vom 12. Januar 2022, insbesondere unter Anwendung der dort vereinbarten Fabrikabgabenpreise abzüglich der im zugehörigen Konditionsblatt dokumentierten Konditionen als Höchsteinkaufspreise, gemäß den Bestellungen der Antragstellerin bis zum wirksamen Abschluss einer Anschlussvereinbarung nicht mehr zu beliefern.“

Maßgeblich dafür seien vor allem zwei Aspekte, die in der mündlichen Urteilsbegründung hervorgehoben wurden: In Edekas Vorwurf des Preishöhenmissbrauchs konnte demnach nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, dass die von Coca-Cola geforderten Preise erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die Begründung: "Dafür reichte der von der Antragstellerin mit Blick auf einen Wettbewerber von Coca-Cola angestellte Vergleich der prozentualen Preiserhöhungen und der Vergleich mit der Preisentwicklung auf dem Markt für Bier und Biermixgetränke nicht aus."

Des Weiteren habe es damals schon nach Auffassung der Kammer auch an dem Verfügungsgrund respektive einer ganz besonderen Dringlichkeit für Edeka gefehlt, die eine Fortsetzung der Belieferungspflicht vonseiten Coca-Colas rechtfertigen würde. Hierbei habe die Kammer eine Folgenabwägung unternommen: Während Coca-Cola bei der weiteren Belieferung zu den bisherigen Konditionen keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung hätte, stünde  Edeka die rechtliche Möglichkeit offen, einen mutmaßlich missbräuchlich überhöhten Preis im Nachhinein zurückzufordern. //gz

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GZ 09/24

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