Verpoortens Klage gegen die Verwendung des Claims "Ei,Ei,Ei,Ei" wurde vom OLG Düsseldorf abgewiesen. (Foto: stock.adobe.com - A_Bruno)
Verpoortens Klage gegen die Verwendung des Claims "Ei,Ei,Ei,Ei" wurde vom OLG Düsseldorf abgewiesen. (Foto: stock.adobe.com - A_Bruno)

Eierlikör-Streit: Verpoorten-Klage abgewiesen

Die Klage des Bonner Eierlikörhersteller Verpoorten gegen die Horneburger Edelbrennerei Nordik wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf trotz Berufung erneut abgewiesen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Verwendung des Werbeslogans "Ei,Ei, Ei, Ei, Ei".

Zum Sachverhalt: Der Bonner Spirituosenhersteller Verpoorten ist bekanntermaßen Produzent von Eierlikör und unter anderem Inhaber der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke "Eieiei". Diese genießt Schutz in der Warenklasse 33 für Spirituosen. Die Edelbrennerei Nordik wiederum ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz im niedersächsischen Horneburg (unweit von Hamburg), die sowohl über ihren Onlineshop als auch über den stationären Einzelhandel ihre Spirituosen, darunter auch einen Eierlikör, verkauft.

Anfang des Jahres 2020 stellte Verpoorten fest, dass Nordik auf ihrer Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" bewarb. Nach Aufforderung von Verpoorten mittels einer Unterlassungserklärung (Unterverwerfungsvertrag) künftig diesen Werbeslogan nicht mehr anzuwenden, pries Nordik im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook an. Verpoorten wurde es danach zu bunt und forderte Nordik zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Das Verfahren landete beim Landgericht Düsseldorf.

Dieses hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage Verpoortens gegenüber Nordik abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer sei Nordik nicht zur Unterlassung verpflichtet gewesen, da es an einem markenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens fehle. Angesichts der konkreten Verwendung und aufgrund des hierdurch hervorgerufenen Gesamteindrucks bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei vorliegend von einer rein beschreibenden Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" auszugehen. Verpoorten ging in Berufung.

Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, Erfried Schüttpelz, hat in der Mitte März stattfindenden Sitzung seine vorläufige Rechtsansicht geäußert. Danach hält er die Berufung nach dem vorläufigen Ergebnis der Beratung für nicht begründet. Der Senat wird am 27. April eine endgültige Entscheidung verkünden. //pip

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GZ 11/23

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