Die Selection ist Geschichte (Foto: Deutsches Weininstitut DWI)
Die Selection ist Geschichte (Foto: Deutsches Weininstitut DWI)

Selection abgeschafft

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat die 24. Neuordnung der Weinverordnung veranlasst. Das Ministerium hebt in seiner Mitteilung den Punkt hervor, dass die Erhöhung der Anreicherungsgrenzen künftig durch die Bundesländer vorgenommen werden kann und nicht mehr von der Europäischen Kommission vorgenommen werden muss. In schwierigen Jahren dauerte der bürokratische Weg über Brüssel oft länger als die Gärung vieler Weine, was den Nutzen einer spät erteilten Genehmigung zerstörte.

Ein interessanter Punkt der Neuordnung ist jedoch auch die Beseitigung der Regelungen für die Verwendung der Bezeichnung »Selection«. Damit verschwindet der Begriff aus dem nationalen Weinrecht. Während Selection ein  national geschützter Begriff bleibt, ist es nach Unionsrecht kein für Deutschland geschützter traditioneller Begriff und darf daher künftig in Deutschland – abgesehen von markenrechtlichen Aspekten – wieder frei verwendet werden. Anders sieht es für die zusammen mit Selection eingeführte Bezeichnung Classic aus. Diese bleibt erhalten.

»Eine vom Land Rheinland-Pfalz vorgenommene Auswertung hatte verdeutlicht, dass die Verwendung der Bezeichnung ›Selection‹ entsprechend der Regelung in § 32b der Weinverordnung keine nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Lediglich sechs Erzeuger verwendeten die Bezeichnung für Weine, die auf 3,65 ha erzeugt wurden«, antwortete das Landwirtschaftsministerium auf eine Anfrage von WEINWIRTSCHAFT. 

»Demgegenüber wird das Gütezeichen ›Rheinhessen Selection‹, das in § 7 der Gebietsverordnung Rheinhessen (Landesrecht) seine Rechtsgrundlage findet, weiterhin gut angenommen. Die davon betroffenen Weine machten von einer Übergangsregelung in der Weinverordnung (§ 32d Abs. 1 Nr. 2) Gebrauch, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung der Bezeichnung ›Selection‹ auch dann gestattet, wenn die Voraussetzungen des § 32b Weinverordnung nicht vorliegen. Die dadurch verursachte Verwirrung der Verbraucher soll nun beendet werden«, erklärt das Ministerium. cg

Ausgabe 9/2024

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