Neunzehnte Änderungsverordnung

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 24. Juli 2009 wurde die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung veröffentlicht. Diese als Eilverordnung erlassene Verordnung trat am 25. Juli 2009 in Kraft. Anders als noch im Vorentwurf vorgesehen, ist einziger Regelungsgegenstand dieser Verordnung die Aufnahme der neuen Landweinnamen "Landwein Neckar", Landwein Oberrhein", "Landwein Rhein" "Landwein Rhein-Neckar" und "Schleswig-Holsteinischer Landwein".

Die Aufnahme dieser neuen Landweinnamen dient mit Ausnahme von Schleswig-Holsteinischer Landwein dazu, den Wegfall bisheriger Tafelweingebiete/Untergebiete zu kompensieren. Um eine automatische Registrierung als geschützte geographische Angabe von der EU-Kommission zu erhalten, müssen diese Bezeichnungen national anerkannt und der Kommission bis zum 1. August des Jahres gemeldet werden. Die Einhaltung des Stichtages 1. August machte den Erlass dieser Verordnung als Eilverordnung erforderlich.

Aus aktuellem Anlass weist der Deutsche Weinbauverband darauf hin, dass sich die aktuelle Rechtslage zu den nachfolgend aufgeführten Punkten wie folgt darstellt:

Die Süßung von Qualitätswein und Prädikatswein ist weiterhin ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost zulässig. Ohne Vornahme einer entsprechenden Beschränkung besteht nach neuem EU-Recht die Möglichkeit, den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins um max. 4 % vol zu erhöhen. Die Süßung von Landwein ist sowohl mit Traubenmost als auch mit RTK möglich. Auch hier besteht ohne eine mögliche Einschränkung auf nationaler Ebene die Möglichkeit, den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins um max. 4 % vol zu erhöhen.

Die zur Herstellung von Landwein verwendeten Trauben müssen künftig nur noch zu 85 % (bisher 100 %) aus dem genannten Landweingebiet stammen. Die restlichen 15 % können aus dem gesamten deutschen Weinbaugebiet stammen.

Quelle: Deutscher Weinbauverband

ddw 08/24 vom 19. April 2024

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