Hering: Abgaben für Gebietsweinwerbung sind verfassungskonform

Die Erhebung von Abgaben für die Absatzförderung durch die regionale Weinwerbung ist verfassungsgemäß. Zu diesem Ergebnis kommt der Mainzer Verfassungsrechtler Professor Hanno Kube. "Das Rechtsgutachten bestätigt unsere Auffassung von der Rechtmäßigkeit der Abgabe", stellte der rheinland-pfälzische Weinbauminister Hendrik Hering fest.

Eine zentrale Weinwerbung sei gerade für die mittelständischen und kleinen Winzerbetriebe unverzichtbar. Rechtswissenschaftler Kube hat sich als Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Steuerrecht unter anderem als Kommentator des Grundgesetz-Kommentars Maunz-Dürig einen Namen gemacht. Mit der vom Ministerium in Auftrag gegebenen Expertise sollte überprüft werden, ob die Abgaben für die Absatzförderung von Wein und die hierfür bestehenden bundesgesetzlichen und landesrechtlichen Grundlagen verfassungsgemäß sind.

Der Auftrag für das Rechtsgutachten erging vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu den Abgaben der Deutschen Land- und Ernährungswirtschaft sowie den entsprechenden Abgaben für den Holzabsatzfonds. In beiden Fällen hatte das Bundesverfassungsgericht die Erhebung solcher Abgaben als nicht verfassungsgemäß erachtet.

Der Gutachter sieht im Gegensatz zur Situation im Agrar- und Holzbereich im Weinsektor spezifische Nachteile für die deutsche Weinwirtschaft gegeben. Insbesondere im internationalen Wettbewerb sei die deutsche Weinwirtschaft erheblich benachteiligt, so dass eine besondere Finanzierungsverantwortung im Bereich des Weinsektors vorliege, die die Erhebung einer Sonderabgabe rechtfertige. Ein wesentlicher Nachteil für die hiesige Weinwirtschaft bestehe darin, dass mengenmäßig sechsmal soviel ausländischer Wein nach Deutschland importiert wie deutscher Wein ins Ausland exportiert werde, so die wesentlichen Schlüsse aus dem Gutachten.

Damit wurde die Verfassungsmäßigkeit der Abgaben von einem ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Verfassungsrechts bestätigt. Zuvor hatte in dieser für die Weinwirtschaft des Landes so bedeutenden Frage auch der Koblenzer Rechtsanwalt Hans H. Hieronimi, der ein Spezialist auf dem Gebiet des Weinrechts ist, die Abgabenerhebung als verfassungsgemäß beurteilt.

Quelle: MWVLW

ddw 08/24 vom 19. April 2024

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