Bei Lieferverzug schriftliche Mahnung aussprechen

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd hat Winzer aufgefordert, im Fall eines Lieferverzug von Fasswein durch den Abnehmer eine schriftliche Mahnung auszusprechen. Dies sei allein schon zum Zweck der Absicherung des Lagerrisikos sinnvoll.

Immer wieder sei in der Praxis zu beobachten, dass die vereinbarten Bezugsfristen für Wein (oft sind sechs Wochen vereinbart) nicht eingehalten würden, mitunter sogar um Monate überschritten würden, kritisieren die Verbandsvertreter. Dies könne zum Beispiel bei Rotwein der Fall sein, aber auch vereinzelt bei weißen Sorten. "In aller Regel werden Verträge unter Berufung auf die Geschäftsbedingungen nach dem Kommissionärverband abgeschlossen. Diese sehen vor, dass bei nicht fristgerechter Abholung der Verkäufer den Kommissionär schriftlich mahnt. Dies ist nicht nur wegen des Abholtermins wichtig (und damit natürlich auch wegen der Zahlung für die Ware), sondern schon wegen des Übergangs der Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs", heißt es in einem Schreiben.

Häufig herrsche bei den Winzern die Meinung vor, dass die Gefahr des Untergangs der Ware automatisch nach der vereinbarten Bezugsfrist auf den Käufer übergehe. Dies sei allerdings juristisch umstritten. Erst mit der Mahnung inklusive einer direkten Terminsetzung durch den Winzer könne man sicher sein, dass die Gefahr der Lagerung auf den Käufer übergehe, wie betont wird.

Zur Erleichterung der Mahnung haben die Weinbauverbände Rheinhessen und Pfalz zusammen mit dem BWV und in Absprache mit den Verbänden der Kommissionäre und Kellereien in Rheinland-Pfalz ein Mahnformular entworfen, dass dem einzelnen Winzer die Mahnung und Inverzugsetzung seines Vertragspartners erleichtert und seine Rechtsposition gerade auch in bezug auf das Lagerrisiko stärkt. Vordrucke sind bei den Bezirksgeschäftstellen in Alzey und Neustadt erhältlich.

ddw 08/24 vom 19. April 2024

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