EU-Agrarrat und -Parlament wollen zusätzliche obligatorische Angaben auf dem Etikett
EU-Agrarrat und -Parlament wollen zusätzliche obligatorische Angaben auf dem Etikett

Kalorien sollen aufs Etikett

Im Rahmen der GAP-Verhandlungen (Gemeinsame Agrarpolitik) haben der EU-Agrarrat, bestehend aus den EU-Landwirtschaftsministern, und das Europäische Parlament jeweils für Änderungen an Entwürfen der EU-Kommission für mehrere Verordnungsänderungen, die auch Wein betreffen, gestimmt.

NÄHRWERT UND ZUTATEN

Sowohl der Agrarrat als auch das Europäische Parlament sprechen sich dafür aus, die Liste der obligatorischen Angaben bei Wein um zwei weitere Angaben zu ergänzen: Zum einen die Angabe des Nährwertes, die sich auf den Brennwert (»Kalorien«) beschränken könne, zum anderen ein Zutatenverzeichnis.

Der Nährwert soll auf dem Etikett angeben werden, das Zutatenverzeichnis kann dagegen auch auf einem anderen Weg bereitgestellt werden. Im Änderungsantrag des EU-Parlaments heißt es, dass die Angaben auch auf anderem Wege als über das Etikett, das auf der Flasche bzw. dem sonstigen Behälter klebt, mitgeteilt werden könne, sofern auf dem Etikett ein klarer und direkter Verweis angegeben werde. Beispielsweise über einen QR-Code. Bedingung: es dürfe nicht zusammen mit anderen Informationen angezeigt werden, die für gewerbliche Zwecke oder für Marketingzwecke bestimmt sind. Der Änderung des Rates spricht von einer »elektronischen Form«, in der die Zutatenliste auf dem Etikett bereitgestellt werden dürfe, bei Nutzung dürften aber weder Nutzerdaten erfasst noch nachverfolgt werden (»tracking«).

PFLANZUNGSRECHTE VERLÄNGERN

Sowohl der Agrarrat als auch das Europäische Parlament sprechen sich für eine Verlängerung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen über den 31. Dezember 2030 hinaus aus. Der Agrarrat fordert eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2040, das Europäische Parlament plädiert für eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2050. Für Flächen, für die Pflanzungsrechte erteilt wurden, welche noch nicht in Genehmigungen umgewandelt wurden, votiert der Agrarrat dafür, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, über den 31. Dezember 2020 hinaus bis spätestens 31. Dezember 2023 weiterhin Wiederbepflanzungsrechte erteilen zu können. Das Europäische Parlament will diese Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2025 verlängern.

NICHT NUR VINIFERA BEI G. U.

Beide EU-Institutionen votieren dafür, dass neben Rebsorten der Art Vitis vinifera künftig auch Rebsorten, die aus einer Kreuzung der Sorte Vitis vinifera mit einer anderen Sorte der Gattung Vitis stammen, für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung zugelassen werden sollen. Diese Regelung gilt bereits für die Erzeugung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe.

WEIN OHNE ALKOHOL

Einig sind sich beide Institutionen auch, die Liste der definierten Kategorien von Weinbauerzeugnissen um entalkoholisierte und teilentalkoholisierte Weinbauerzeugnisse zu ergänzen. Die zulässigen Entalkoholisierungsprozesse zur Gewinnung dieser Erzeugnisse sollen in einem neuen Anhang der Verordnung geregelt werden. Das Europäische Parlament plädiert zudem für die Einführung einer Kategorie »entalkoholisierte aromatisierte Weinerzeugnisse«.

SÄUERUNG EINFACHER

Geht es nach dem Agrarrat, soll es Vereinfachungen bei Säuerung und Entsäuerung geben. Die Zulassung der beiden Verfahren nach Weinbauzonen soll aufgehoben und diese Verfahren generell in der EU zugelassen werden. Zudem sollen die unterschiedlichen Regelungen, die die Säuerung von Wein und seinen Vorerzeugnissen betreffen, aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt werden. Auch die im geltenden Recht festgelegte Beschränkung, dass die Säuerung und Entsäuerung nur in dem Weinbaubetrieb erfolgen darf, in dem die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben geerntet wurden, soll gestrichen werden.

MEHR ALKOHOL

Darüber hinaus plädiert der Agrarrat, dass den Mitgliedstaaten die Ermächtigung eingeräumt werden soll, auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe einen höheren Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung als in der Verordnung festgelegt (u.a. 11,5 % vol in der Weinbauzone A), festlegen zu können. Bislang ist diese Möglichkeit ausschließlich Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten.

ZÜGIGE EINIGUNG GESUCHT

Um das Gesetzgebungsverfahren abzukürzen, soll es im November zu einem so genannten »informellen« Trilog von Rat, Parlament und Kommission kommen. Dieses Instrument wurde geschaffen, um den teils langwierigen Weg des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu beschleunigen. Durch Einigung der drei Gremien im informellen Trilog können Verordnungen teils schon in der 1. oder in der 2. Lesung verabschiedet werden. (ddw)

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

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und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

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