Gastronomie und Vinotheken dürfen wieder öffnen. Was jetzt zu beachten ist. 
Gastronomie und Vinotheken dürfen wieder öffnen. Was jetzt zu beachten ist. 

Neustart mit Hindernissen

Als letzte der 16 Bundesländer haben am 18. Mai Baden-Württemberg und Bayern die Öffnung von Gastronomie- Betrieben wieder zugelassen, Bayern vorerst aber nur (bis 24. Mai) für die Außengastronomie, Baden-Württemberg nur für »Speisewirtschaften«.

Straußwirtschaften 

Die Öffnung von Besen- oder Straußwirtschaften, eine nicht gewerbliche Sonderform der Gastronomie, sind in den Verordnungen nicht explizit erwähnt, aber auch nicht prinzipiell ausgeschlossen. Da diese vor Öffnung angemeldet werden müssen, wird es an den örtlich zuständigen Behörden liegen, ob sie öffnen dürfen. Die Öffnung ist nur erlaubt, wenn vorgegebene »Hygiene-Regeln« eingehalten werden. Viele dieser Regeln sind in den Ländern gleich, etwa was Abstände der Tische und Stühle betrifft. Wie man es bisher von den einzelnen Corona-Verordnungen der Länder gewöhnt ist, gibt es von Land zu Land unterschiedliche weitere Details bei den Auflagen. Dies betrifft etwa Öffnungszeiten (Bayern: außen 6 bis 20 Uhr, innen 6 bis 22 Uhr, Rheinland-Pfalz: 6 bis 22 Uhr) oder »Registrierungspflichten«. Zur näheren Information, wie sie sich die Umsetzung der Hygieneregeln in der Praxis vorstellen, haben etwa Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz die im jeweiligen Land gültigen Regelungen präzisiert; in Baden-Württemberg und Hessen heißen sie »Auslegungshinweise«, in Bayern »Hygienekonzept Gastronomie« und in Rheinland-Pfalz »Handreichung Gastgewerbe «.

Kombinationen mit Weinverkauf 

Die aktuelle Fassung ist auf den Webseiten der Länder oder des zuständigen Ministeriums, meist der des Wirtschaftsministeriums, zu finden.
In einigen Fällen kann es zu Überschneidungen mit den Regelungen für den Einzelhandel kommen, wenn etwa Winzerbetriebe in den gleichen Räumlichkeiten einen Weinverkauf und einen gastronomischen Betrieb betreiben. In Rheinland-Pfalz würde das zuständige Wirtschaftsministerium nach Angaben des DLR Rheinhessen-Nahe- Hunsrück diesen Fall so auslegen, dass die einzelnen Flächen »gedanklich« zu trennen seien und auf ihnen dann die jeweiligen Regelungen gelten. Letztlich würden aber die Gesundheitsämter vor Ort entscheiden.

Registrierungspflicht und Datenerfassung 

Im Gegensatz zu Bayern gibt es in Baden- Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz eine »Registrierungspflicht«, bei der Name und Kontaktmöglichkeiten (Telefon, Adresse) des Gastes erfasst werden müssen, in Baden- Württemberg zusätzlich noch die Zeit des Gaststättenbesuchs. In Bayern ist die Erfassung solcher Daten erwünscht, aber keine Pflicht. Die Daten sollen nach Bedarf den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, dürfen sonst nicht weiter genutzt werden und sind nach vier Wochen zu löschen. Mit der Gästeregistrierung tut sich ein weiteres Feld auf: Die Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGV), im besonderen die Informationspflicht und das Auskunftsrecht. Hessen schließt für den Fall der Gästeregistrierung die entsprechenden Artikel (13, 15, 18 und 20) der DSGV aus, Rheinland- Pfalz verlangt explizit das Hinweisen des Gastes auf die Datenerhebung und -verwendung, Baden-Württemberg verweist auf »die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten«, also die DSGV. Da Bayern nichts dazu erwähnt, müssten diese auch dort beachtet werden, wenn Kontaktdaten erfasst werden.

Hygienepauschale 

Die Auflagen (Abstand, Mundschutz, Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Tischen und bestimmten Gebäudeteilen) hat einige gastronomische Betriebe veranlasst, einen »Hygienezuschlag« einzuführen. Entweder »still«, über eine Preiserhöhung oder über eine Tisch-, Kopf- oder Pärchen-Pauschale, ab 1 Euro aufwärts.

Schlagworte

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

Interview

ddw im Gespräch mit Ron Richter von klimafarmer
und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

Entwässerungssysteme richtig planen