Der Fiskus fordert von der Landwirtschaftskammer und damit den Winzern Umsatzsteuer – rückwirkend bis 2015 (Foto: Jan Becke/eyetronic – Fotolia)
Der Fiskus fordert von der Landwirtschaftskammer und damit den Winzern Umsatzsteuer – rückwirkend bis 2015 (Foto: Jan Becke/eyetronic – Fotolia)

Umsatzsteuer bei Landwirtschaftskammer

Bereits im August 2017 hatte der Landesrechnungshof die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgefordert, mit der Finanzverwaltung zu klären, ob eine Umsatzsteuerpflicht auf Prämierungsleistungen gegeben ist. In der Vergangenheit war die Kammer davon ausgegangen, dass solche Dienstleistungen eine hoheitliche Aufgabe darstellen und daher auf die erhobenen Gebühren keine Umsatzsteuer abzuführen ist.

Dies wurde inzwischen von den Finanzbehörden auf Bundes- und Länderebene geklärt und die Kammern aufgefordert, die Umsatzsteuer ab sofort zu erheben sowie rückwirkend für die Teilnahme an den Prämierungen seit 2015. 

Deshalb erhalten in Rheinland-Pfalz demnächst eine Vielzahl von Betrieben Post von der Landwirtschaftskammer und werden zur Nachzahlung der fälligen Umsatzsteuer aufgefordert. 

Die Gebühr für die Anstellung eines Weins oder Schaumweins beträgt 31 Euro pro angestelltem Wein, zu der im Falle der Prämierung noch eine Zusatzgebühr in Abhängigkeit von der Partiengröße hinzukommt, die von 5,20 Euro bei Mengen unter 700 Liter bis zu 164 Euro für Partien zwischen 20.001 und 25.000 Litern reichen. Über 25.000 Liter sind zusätzlich 50 Euro Gebühr pro angefangene 10.000 Liter fällig. 

Für Weinbaubetriebe, die in den vergangenen Jahren 10 oder 15 Weine pro Jahr zur Prämierung anstellten, summiert sich die Gebührensumme schnell auf rund 1.000 Euro pro Jahr. Über vier Jahre gerechnet addiert sich das auf circa 4.000 Euro, auf die dann die zusätzlich angefallenen 19 Prozent Umsatzsteuer an die Landwirtschaftskammer zu entrichten sind. hp

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Ausgabe 8/2024

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