Empfehlungen des Bundesrats zur Änderung der Weinverordnung sorgen erneut für Diskussionen. Das sind die neuen Änderungsvorschläge.
Empfehlungen des Bundesrats zur Änderung der Weinverordnung sorgen erneut für Diskussionen. Das sind die neuen Änderungsvorschläge.

Weinrecht: Neue Änderungsvorschläge

Am 9. März hat der federführende Bundesratsausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung zu dem Regierungsentwurf einer Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung im Umfrageverfahren beschlossen. Aufgrund der Corona-Pandemie war eine Präsenzsitzung des Ausschusses nicht möglich.

Diese Empfehlungen werden in der Plenarsitzung des Bundesrates am 26. März zur Abstimmung gestellt. Im Einzelnen hat sich der Ausschuss unter anderem auf folgende Empfehlungen zum Regierungsentwurf verständigt:

Erzeugnisse aus Versuchsanbau

Zusätzlich zu dem Kriterium der begrenzten Vermarktungsmenge von 20 hl/ha je Betrieb und Jahr soll die maximal zulässige Fläche für den Versuchsanbau auf 0,1 ha pro Betrieb begrenzt werden.

Blanc de Noirs

Es soll klargestellt werden, dass die Bezeichnung »Blanc de Noirs« in verschiedenen Schreibweisen zulässig ist, um den bereits tatsächlich auf dem Markt existierenden Begriffen gerecht zu werden. Die im BMEL-Vorschlag vorgesehene Formulierung »der aus frischen roten Trauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für diese Weinart typische helle Farbe aufweist,« soll durch folgende Formulierung ersetzt werden: »der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist.« Durch diese Klarstellung soll verhindert werden, dass als »Blanc de Noir(s) gekennzeichnete Weine aus »rötlichen Trauben« wie beispielsweise denen des Gewürztraminers oder des Ruländers hergestellt werden.

»Erstes Gewächs« und »Großes Gewächs«

Ein vom Land Hessen eingebrachter und mit großer Mehrheit angenommener Hauptantrag sieht die Aufnahme der Bezeichnungen »Erstes Gewächs« und »Großes Gewächs« unter Festlegung eines umfassenden Kriterienkataloges vor. Ein gleichfalls vom Land Hessen eingebrachter und mit gleicher Mehrheit angenommener Hilfsantrag sieht vor, lediglich die Bezeichnung »Großes Gewächs« unter den vorgenannten Voraussetzungen, mit Ausnahme des Verbots der Verwendung der Geschmacksangabe »trocken«, zu regeln.

Geografische Angaben

Hier werden unter anderem folgende vom Regierungsentwurf abweichende Regelungen vorgeschlagen: Bei der Angabe des Namens eines Bereichs oder einer Großlage soll diesem Namen deutlich stets die Bezeichnung »Region« vorangestellt werden und zwar lesbar, unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße. Begründung: die Angabe »Region« sei in der Größe von 1,2 mm – wie im Regierungsentwurf enthalten –, kaum lesbar und erfülle nicht den Sinn einer klaren und verbraucherfreundlichen Kennzeichnung.

Der früheste Vermarktungstermin für Erzeugnisse, die mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils gekennzeichnet werden, soll auf den 15. Dezember des Erntejahres anstelle des 1. Januar des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres vorgezogen werden.

Zudem soll bei der Verwendung des Namens einer Einzellage oder einer Gewann-/Katasterlage deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen sein. In der Begründung wird ausgeführt, dass viele Betriebe aus Vermarktungsgründen bei der wiederholten Angabe der Einzellage auf den Gemeinde- oder Ortsteilnamen verzichten. Diese Handhabung sollte weiterhin möglich bleiben, denn sie sei verwaltungsgerichtlich geklärt und habe bisher zu keinen Vollzugsproblemen geführt. Gemäß der Empfehlung des Ausschusses soll die Vorgabe, dass der Name einer Katasterlage nur in Verbindung mit dem Namen einer Einzellage an­gegeben werden darf, gestrichen werden.

Rebsortenliste

In die Liste der für Wein ohne geschützte geografische Angabe verbotenen Rebsorten sollen folgende Rebsorten aufgenommen werden: Blauer Frühburgunder, Blauer Spätburgunder, Grauer Burgunder und Weißburgunder.

Übergangsregelungen

Nach dem Vorschlag des Regierungsentwurfs der bisher zugelassenen Möglichkeit aus noch nicht klassifizierten Rebsorten als Qualitäts- und Prädikatswein mit dem Hinweis »aus Versuchsanbau« zu vermarkten, dürfen Erzeugnisse bis einschließlich Erntejahrgang 2022 nach der geltenden Fassung gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Der Bundesratsausschuss empfiehlt die zeitliche Verlängerung dieser Übergangsregelung bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025. (jk)

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ddw 08/24 vom 19. April 2024

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