Von März bis Ende Oktober 2021 können landwirtschaftliche Betriebe ihre ausländischen Saisonarbeitskräfte 102 statt 70 Tage sozialversicherungsfrei beschäftigen. Dies sei im Bundeskabinett beschlossen worden, teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium mit.
Gleichzeitig werde eine Meldepflicht des Arbeitgebers eingeführt, um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Als privat krankenversichert soll ein kurzfristig Beschäftigter auch gelten, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung abgesichert ist und dadurch die notwendige Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist.
Zudem soll der Arbeitgeber zukünftig bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten. So könne er beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden oder ob diese überschritten sind. Das schaffe die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeitgeber. Die Beratung und Abstimmung über die Regelung im Bundestag soll nach Ostern erfolgen. (ha)