Neues Jahr, neue Regelungen

GAP, Steuern, Arbeits- und Sozialrecht, Photovoltaik, EEG: Zum Jahreswechsel 2022/23 stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Nachstehend die wichtigsten, die direkt oder indirekt weinbautreibende Betriebe betreffen könnten, basierend auf einer Zusammenstellung des Deutschen Bauernverbands.

GAP

Neue Agrarzahlungen nach GAP-Strategieplan
Mit dem Ende des Jahres 2022 liegen alle europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für die neue Agrarförderperiode 2023 bis 2027 vor. Für die Landwirte wird die Basisprämie deutlich abgesenkt, auf voraussichtlich 156 Euro/ha in 2023. Die bisherigen Greening-Auflagen und die allgemeine Auflagenbindung »Cross Compliance« werden zur neuen Konditionalität gebündelt. Zur Basisprämie hinzu kommen noch eine »Umverteilungseinkommensstützung« für Betriebe bis 60 Hektar und eine »Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte« sowie die Zahlungen für die freiwillige Einhaltung von Öko-Regelungen.

Konditionalitäten
Bei den Konditionalitäten (GLÖZ), deren Einhaltung Voraussetzung für die Zahlung der Basisprämie, der Zusatzprämie und Ausgleichzulage der 2. Säule ist, spielen für Weinbaubetriebe neben den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) GLÖZ 4 (Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) und eventuell GLÖZ 5 (Verringerung des Risikos der Bodenbeschädigung und -erosion) eine Rolle.
Die GAB umfasst die Einhaltung des bestehenden Fachrechts (etwa Wasserschutz, Landschaftsschutz, Lebensmittelrecht bzw. Weinrecht), bis 2025 soll auch die Einhaltung bestehender Regelungen zum Arbeitsrecht, zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.

»Eco-Schemes«
Die »Eco-Schemes« (Öko-Regelungen) sind bundesweit einheitliche und einjährige Agrarumweltmaßnahmen. In Deutschland werden sieben Öko-Regelungen angeboten, die Teilnahme ist freiwillig. Für den Weinbau kommen im wesentlichen nur ÖR1 (Bereitstellung von Biodiversitätsflächen), Punkt c (Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen und ÖR 6 (Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln) in Frage, eventuell noch ÖR 7. Diese Regelung umfasst nicht durchgeführte Entwässerungsmaßnahmen, Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen in Natura-2000-Gebieten).
Für ÖR 1c beträgt die Beihilfe 150 Euro pro Hektar, für ÖR 6 103 Euro pro Hektar bei Dauerkulturen, für ÖR 7 45 Euro pro Hektar. Für ÖR 6 und 7 gilt, dass die Beihilfe nur gezahlt wird, wenn die Maßnahmen freiwillig sind, d. h. wenn durch rechtliche Vorgaben der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ÖR 6) oder Maßnahmen nach ÖR 7 auf den entsprechenden Flächen zulässig wäre.

Alte und neue GAP im Vergleich. Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Alte und neue GAP im Vergleich. Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Arbeits- und Sozialrecht

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben wurde, beträgt auch im Jahr 2023 12 Euro. Die Mindestlohnkommission wird im Sommer 2023 einen Vorschlag zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 vorlegen, der anschließend von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt werden muss.

Minijob bis 520 Euro/Monat
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten bestimmt sich die Entgeltgrenze seit 1. Oktober 2022 nach einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ausgehend von einem Mindestlohn von 12 Euro je Arbeitsstunde im Jahr 2023 beträgt die monatliche Entgeltgrenze 520 Euro. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei 520-Euro-Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.

Mindest-Ausbildungsvergütung steigt
Für im Jahr 2023 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung im ersten Jahr einer Berufsausbildung 620 Euro (2022: 585 Euro). Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 732 Euro (2022: 690 Euro) bzw. 837 Euro (2022: 790 Euro) an.

Höhere Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 270 Euro auf 288 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 60 Euro für Frühstück sowie jeweils 114 Euro für Mittag- und Abendessen. Der Wert für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigt zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 241 Euro auf 265 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 204,85 Euro auf 225,25 Euro.

Höhere Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,3 auf 1,6 Prozent. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der ab dem Jahr 2020 aufgrund hoher Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit befristet bis 31. Dezember 2022 auf 2,4 Prozent abgesenkt war, liegt ab 1. Januar 2023 wieder bei 2,6 Prozent. Lediglich der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt unverändert 18,6 Prozent.

Höhere Beiträge und Beitragszuschüsse zur Alterssicherung der Landwirte
Zum 1. Januar 2023 ändern sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Der Beitrag in den alten Bundesländern steigt auf monatlich 286 Euro (Vorjahr: 270 Euro), in den neuen Bundesländern wegen der bis 30. Juni 2024 erfolgenden Ost-West-Angleichung auf 279 Euro (Vorjahr: 260 Euro).
Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 Prozent des Beitrags liegt in den alten Bundesländern bei 172 Euro (Vorjahr: 162 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 167 Euro (Vorjahr: 156 Euro). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2023 bis zu einem jährlichen Einkommen von 12.222 Euro (Ost: 11.844 Euro) bzw. 24.444 Euro (Ost: 23.688 Euro) bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 24.444 Euro (Ost: 23.688 Euro) für Alleinstehende bzw. 48.888 Euro (Ost: 47.376 Euro) für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt.

Zuverdienstgrenzen von Rentnern
Sowohl in der Alterssicherung der Landwirte als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei vorzeitigen Altersrenten ab 1. Januar 2023 ein Hinzuverdienst nicht mehr auf die Altersrente angerechnet. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Moderate Beitragsentwicklung zur LKV
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt um durchschnittlich 2 Prozent. Nur in den Beitragsklassen 1 und 2 steigt der Beitrag aufgrund gesetzlicher Vorgaben um ca. 4,2 Prozent. In der Beitragsklasse 20 beträgt der Beitrag dagegen aufgrund gesetzlicher Vorgaben unverändert 692,24 Euro. Für 27 Prozent der versicherten Unternehmer führen allerdings die gestiegenen Einkommenswerte der AELV 2023 zum Wechsel in eine höhere Beitragsklasse und so zu einer Beitragserhöhung. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (www.svlfg.de/beitraege-lkk).
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben.

Mehr Kindergeld
Ab dem neuen Jahr wird für jedes Kind der bisherige Höchstsatz von 250 Euro/Monat gezahlt. Für eine Familie mit zwei Kindern sind das 744 Euro jährlich mehr, für eine Familie mit drei Kindern 1.044 Euro.

Neue Unternehmensnummer
Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten vor dem Jahreswechsel eine neue fünfzehnstellige Unternehmensnummer (UNR.S). Zum 1. Januar 2023 löst diese die bisher elfstellige Mitgliedsnummer ab. Die Unternehmen benötigen die Nummer unbedingt, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln.

Geld und Steuern

Umsatzsteuer-Pauschalierung sinkt
Bereits im Oktober hatte der Bundestag beschlossen, dass der Pauschalierungssatz in der landwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung zum 1. Januar 2023 von derzeit 9,5 auf 9,0 % sinkt. Unter diesen Vorzeichen kann sich für einige Betriebe ein Wechsel in die Regelbesteuerung lohnen.

Gebäude-AfA
Für die Abschreibung neuer Wohngebäude wird der lineare AfA-Satz von 2 auf 3 Prozent erhöht. Die im Regierungsentwurf noch beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (5 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht Gesetz.
Diese Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und gilt für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude.

Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird auf 6 Euro pro Tag erhöht und dauerhaft entfristet. Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 auf 1.260 Euro pro Jahr angehoben – erreicht bei Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2023

Altersvorsorgeaufwendungen
Ab dem Jahr 2023 ist ein vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. 5 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben möglich. Diese Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum bzw. Lohnsteuerabzug 2023.

Einkommenssteuertarife – Inflationsausgleichsgesetz
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (»kalte Progression«), sind mit dem Inflationsausgleichsgesetz die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 angepasst worden – Erhöhung des Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum), des Kinderfreibetrages, des Spitzensteuersatzes sowie der Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag.

Grundsteuererklärung
Am 1. Januar beginnt der voraussichtlich letzte Fristmonat zur Abgabe der neuen Grundsteuererklärung. Finales Datum für die Einreichung ist der 31. Januar 2023.

Neuer Zahlungsweg
Wichtig für Landwirte kann auch der mit dem Jahressteuergesetz 2022 geschaffene direkte Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sein. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Photovoltaik

Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen
Rückwirkend ab 2022 werden kleinere Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien steuerfrei gestellt. Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien) wird in 5 3 Nr. 72 EstG Ertragsteuerfreiheit eingeführt. Begünstigt sind auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit. Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Voraussetzung »überwiegend zu Wohnzwecken« wurde gestrichen. Die Steuerbefreiung in der Einkommenssteuer gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (Peak). Dabei gilt die 100-kW-Peak-Grenze pro Steuerpflichtigem bzw. pro Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Sofern in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen erzielt werden, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
Auch die Umsatzsteuer auf PV-Anlagen soll komplett entfallen. Mit der Neuregelung ist deshalb für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz eingeführt worden. Damit soll der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen nun nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung für den Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt. Diese Regelung gilt ab Januar 2023.

Baurechtliche Erleichterungen für PV-Freiflächenanlagen
Zum 1. Februar 2023 tritt eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft, wonach Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf einem 200 Meter breiten Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen unter die Privilegierung nach 5 35 Baugesetzbuch fallen. Demnach entfällt die Steuerung mittels Bebauungsplan und eine ungeordnete Flächeninanspruchnahme zu Lasten der Lebensmittelerzeugung droht. Ebenfalls baurechtlich erleichtert wird die Errichtung von Anlagen zur Elektrolyse an vorhandenen Windparks im Außenbereich.

Energie

Neue Förderbedingungen im EEG
Mit dem EEG 2023 wird die Förderung für PV-Anlagen auf Gebäuden erhöht. Neu ist die Differenzierung zwischen Teileinspeiser und Volleinspeiser. Die EEG-Vergütung für eine Volleinspeisung zwischen 10 und 40 KW (Peak) beträgt zum Beispiel 10,9 Cent/KWh, bei Teileinspeisung entsprechend 7,1 Cent/KWh. Es ist ein jährlicher Wechsel zwischen Voll- und Teileinspeisung möglich.
Deutlich erweitert wurde die EEG-Förderung für PV-Freiflächenanlagen einschließlich Agri-PV. Bei Biogasanlagen sind die Förderbedingungen für Gülle-Kleinanlagen bis 150 KW erweitert worden; bei den übrigen Biogasanlagen wird diese durch einen weiter abgesenkten »Maisdeckel« allerdings unattraktiver.

Wegfall der EEG-Umlage
Die bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage wird ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft. Das gilt auch für die ehemals anteilige EEG-Umlage auf Eigenverbrauchsstrom.

Strom- und Gaspreisbremse
Ab Januar 2023 gelten, aber erst im März umgesetzt werden die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse. Entnahmestellen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh bzw. einem Gasverbrauch bis 1,5 Mio. kWh werden ein Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zu brutto 12 ct/kWh (Gas) und brutto 40 ct/kWh (Strom) beziehen können. Verbrauchsstellen, die oberhalb der genannten Grenzen liegen, erhalten 70 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs an Energie zu einem Garantiepreis von 7 ct/kWh (Gas) bzw. 13 ct/kWh (Strom), allerdings netto (ohne Steuern, Abgaben. Umlagen, Netzentgelte).
Darüber hinaus gehende Mengen werden zum deutlich höheren Marktpreis abgerechnet. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Verbrauch, sondern der Verbrauch im Referenzzeitraum 2022. Das soll Energieeinsparung anregen. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die jeweiligen Strom- und Gasversorger. Es ist also keine Antragstellung der Energieverbraucher bei staatlichen Stellen nötig.

Sonstiges

Führerschein tauschen
Wer zwischen 1959 und 1964 geboren wurde und noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat, braucht spätestens ab 19. Januar 2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein im EC-Karten-Format.

Lieferkettengesetz
Das zum Jahreswechsel in Kraft tretende Lieferkettengesetz wird in der Landwirtschaft wahrscheinlich wenig direkte Wirkung entfalten. Vom Gesetz betroffen sind zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern.  Der Deutsche Bauernverband befürchtet aber, dass größere Unternehmen im Lebensmittelhandel und in der Verarbeitung von Vorlieferanten neue Nachweise verlangen könnten. Sollte das eintreten, könnte das Lieferkettengesetz dann Landwirte und weinerzeugende und -verarbeitende Betreibe im Endeffekt doch betreffen.

ddw 06/24 vom 22. März 2024

Themen der Ausgabe

Architektur

Die Vinothek als Wohlfühlort

Interview

ddw im Gespräch mit Katrin Mohr, Bauberaterin bei der LWK Rheinland-Pfalz

ProWein 2024

Nachbericht – Neuigkeiten, Trends und Auszeichnungen