Das neue Gesetz regelt auch Details über Randstreifen in Weinbergen
Das neue Gesetz regelt auch Details über Randstreifen in Weinbergen

Insektenschutzgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10. Februar trotz erheblichen Widerstands aus dem Berufstand das Insektenschutzpaket – bestehend aus dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (ehemaliges Insektenschutzgesetz) und der Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnungen beschlossen.

Sowohl das Bundeslandwirtschafts- (BMEL) als auch das Bundesumweltministerium (BMU) sprechen nach ihrer Einigung auf Regeln zum Insektenschutz von einem guten Kompromiss. Dieser wurde mit dem Kanzleramt eng abgestimmt. Julia Klöckner fügt dem Kabinettsbeschluss allerdings noch eine eigene Protokollerklärung zu, laut der den Ländern Abweichungsmöglichkeiten gesetzlich zugesichert werden sollen. Viele Länder hätten bereits sehr sinnvolle Regelungen getroffen, die durch Bundesrecht nicht in Frage gestellt werden sollten.

Bundesministerin Julia Klöckner
Bundesministerin Julia Klöckner

„Mir ist es wichtig, dass kooperativen Lösungen vor Ort der Vorzug vor Ordnungsrecht gegeben wird. Wo Ordnungsrecht unumgänglich ist, muss für Land- und Forstwirte eine finanzielle Förderfähigkeit erhalten bleiben“. 

Julia Klöckner
Bundeslandwirtschaftsministerin
Für den Weinsektor von besonderer Relevanz sind folgende Themen:
• Pflanzenschutzverbote
• Glyphosatverbot
• Gewässerrandstreifen
• Biotopschutz

Es ergeben sich folgende Regelungen

Pflanzenschutzeinschränkungen in Schutzgebieten

In nationalen Schutzgebieten (Naturschutzgebieten, Nationalparks etc.) und nur bei Grünland und Wald auch in FFH-Gebieten (Schutzgebiete, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen sind) gilt künftig ein Verbot für Herbizide und Bestäuber schädliche Insektizide. Ausgenommen von den Pflanzenschutzverboten sind in den FFH-Gebieten auch alle Sonderkulturen im Obst und Gemüsebau, Hopfen und Wein sowie die Saatgutproduktion. Vogelschutzgebiete sind von den Regeln nicht betroffen, die Regelungen obliegen den Ländern.

Gewässerrandstreifen

An Gewässern erster und zweiter Ordnung werden Randstreifen von mindestens fünf Metern (bei dauerhafter Begrünung) oder zehn Metern (ohne Begrünung) vorgeschrieben. Für die Länder, die teilweise schon eigene Regelungen dazu haben und für Regionen mit vielen Gräben gibt es eine Länderöffnungsklausel.

Biotopschutz

Trockenmauern im Weinbau: Bei den Trockenmauern gibt es eine Ausnahme für den Weinbau, damit dieser in Steillagen nicht beeinträchtigt wird und Pflanzenschutzeinsatz möglich ist.

Glyphosat-Anwendung

Für Glyphosat gibt es ein Anwendungsverbot ab 1. Januar 2024. Bis dahin soll der Einsatz in der Landwirtschaft nur noch in Ausnahmen, wenn mechanische Verfahren nicht greifen, u.a. bei Erosionsgefahr erlaubt bleiben. Diese Beurteilung soll wohl dabei von den Pflanzenschutzdiensten vor Ort erfolgen. Die Anwendung im Klein- und Hausgartenbereich wird verboten. (ddw)

Wie geht es weiter? 

Nun werden beide Entwürfe als Vorhaben der Bundesregierung zur weiteren Beratung an den Bundesrat weitergeleitet. Mit Änderungsmaßgaben des Bundesrates kann die PflSchAnwV dann durch die Bundesregierung erlassen werden, während die Änderungen des BNatSchG dann zunächst im Bundestag erörtert und verabschiedet werden, um dann erneut dem Bundesrat zugeleitet zu werden. Die Bundesländer haben dort Gelegenheit, Änderungen einzubringen.

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

Interview

ddw im Gespräch mit Ron Richter von klimafarmer
und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

Entwässerungssysteme richtig planen