Das EU-Parlament hat die drei Grundrechtsakte zur neuen GAP angenommen, das Bundeskabinett die entsprechenden Verordnungen verbschiedet.
Nachdem die entsprechenden Gesetze zur neuen GAP schon im Sommer Bundestag und Bundesrat passierten, hat das noch amtierende Bundeskabinett die entsprechenden Verordnungen die »GAP-Direktzahlungsverordnung« (GAPDZV) und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) verbschiedet. Sie sollen am 17. Dezember den Bundesrat passieren, damit sie dann fristgerecht zum 1.1.2022 der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden können.
Entgegen dem ursprünglichen Entwurf der GAPDZV, die unter anderem Bedingungen und Prämien für die Öko-Regelungen beinhaltet, die ist bei Blühflächen bei Dauerkulturen die Mindestgröße von 0,1 ha entfallen. Die Betriebsmindestgröße zum Erhalt von Direktzahlungen – 1 Hektar – bleibt erhalten, was kleinere Betriebe von den Direktzahlungen ausschließt sind.
Wichtige Punkte der GAPKondV sind die Abstandregelungen beim Pflanzenschutz- und Düngemitteleinsatz zu Gewässern und die »Stilllegungsverpflichtung« von 4 Prozent der Ackerflächen, für die Direktzahlungen beansprucht werden für Betriebe mit mehr als 10 Hektar. Damit könnten rechnerisch von 11,5 Mio. Hektar Ackerflächen bis zu 465.000 Hektar für die landwirtschaftliche Produktion wegfallen.