Bezeichnung »Alkoholfrei« soll bleiben

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 13. Juli einen Entwurf zur Änderung der Weinverordnung (WeinV) veröffentlicht.
Erst im letzten Jahr wurde auf Betreiben des Bundesrates eine Begrenzung von Versuchsflächen auf 10 Ar pro Betrieb in der Weinverordnung festgeschrieben. Laut Verordnungsentwurf soll diese wieder entfallen.
Aktualisierungen sind geplant zur Herstellung und Kennzeichnung (teilweise) entalkoholisierter Weine. Insbesondere soll auch die etablierte Bezeichnung »alkoholfrei« als fakultative Ergänzung zur künftig obligatorischen Angabe »entalkoholisiert« zulässig bleiben. Nach altem Recht gekennzeichnete Produkte sollen bis zum Aufbrauchen der Bestände einschließlich des Erntejahrgangs 2022 in Verkehr gebracht werden können.
Laut Entwurf soll die Beschränkung der Säuerung von Wein in Deutschland wegfallen; die Regelungen zur Anreicherung und Entsäuerung gesäuerter Weine soll wie bisher bestehen bleiben. Ferner sollen die Alkoholgrenzen für den Gesamtalkoholgehalt im Rahmen der Anreicherung bei Landwein/g.g.A. moderat, um 1 %vol., angehoben und die Tabelle zur Umrechnung des in Grad Oechsle festgestellten Alkoholgehaltes in Volumenprozent vollständig aktualisiert werden.
Weiter sieht der Entwurf Änderungen von Veröffentlichungspflichten der BLE, den unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Bestandsschutz der Bezeichnungen Erstes und Großes Gewächs vor.
Auf Basis dieses Entwurfes findet nun das Verordnungsgebungsverfahren statt (Verbändebeteiligung, Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss, Bundesratsbeschluss).
Zurzeit findet die Anhörung der Verbände statt. Im Rahmen der Anhörung können sich Bundesverbände bis zum 1. August 2022 zum vorliegenden Entwurf äußern. Der Beschluss des Bundesrates ist für den 7. Oktober 2022 geplant. Während des gesamten Verfahrens sind Änderungen am Entwurf möglich.

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ddw 11/23 vom 26.5.2023

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