Anreicherung oder Entzug

Wer ab Jahrgang 2023 entalkoholisierte Weine herstellen will, der muss frühzeitig planen: Anreichern oder entalkoholisieren? Die EU-Verordnung 2117/2021 (siehe DDW 4/22) brachte nicht nur die europaweite Einführung des obligatorischen Begriffs »entalkolisierter Wein«, sondern auch eine Regelung, die die Entalkoholisierung von Weinen aus angereichertem Traubenmost untersagt.

Wie es mit Weinen des Jahrgangs 2022 aussieht, war lange Zeit unklar, da diese europäische Regelung im Widerspruch zur geltenden Regelung in § 47 der Weinverordnung steht. Nach Angaben des Deutschen Weinbauverbandes (DWV) hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) im März mitgeteilt, das Erzeugnisse nach dieser Regelung vorläufig nicht beanstandet werden. Zudem wurde angekündigt, dass im Zuge der anstehenden Änderung der Weinverordnung eine Übergangsregelung geplant sei, dass Weine des Jahrgangs 2022 noch nach der der alten Regelung hergestellt werden dürfen. Sofern die Verordnung durch den Bundesrat angenommen wird – die Abstimmung steht im Oktober an –, gibt es für den Jahrgang 2022 zwei Möglichkeiten der Herstellung entalkoholisierter Weine. Zum einen die bisherige nationale Variante nach § 47 Weinverordnung, mit möglicher Anreichung der Grundweine und Bezeichnung »alkoholfreier Wein«, zum zweiten die neue Variante nach Europa-Recht, bei der nur Weine aus nicht angereichertem Traubenmost entalkoholisiert werden dürfen, mit obligatorischer Bezeichnung »entalkoholisierter Wein«, der Begriff »alkoholfrei« ist – nach Annahme der Weinverordnung durch den Bundesrat – wohl fakultativ weiter möglich.Im Verordnungstext zum Anreicherungsverbot für entalkoholisierte Weine ist zwar nur von »Traubenmost« die Rede, nach Angaben des DWV sieht die EU-Kommission in einer Antwort auf eine entsprechende Anfrage des BMEL diesen Passus aber als sinngemäß geltend für alle Vorprodukte: Die Entalkoholisierung im Falle von angereicherten Trauben oder Jungwein zuzulassen, so die Kommission, entspreche nicht der Logik der Bestimmung. Die Absicht der Mitgesetzgeber sei klar gewesen: die Entalkoholisierung und alle Anreicherungsverfahren (Saccharose, Most, Anreicherungstechniken) sollten miteinander unvereinbar sein.

Weiter wird durch die EU-Regelungen nach Auslegung der Kommission quasi ein Mindestmostgewicht für entalkoholisierte Weine festgelegt. Entalkoholisiert werden dürfen nur Wein, Schaum- und Perlweine, wobei hier Mindestalkoholgehalte gelten, etwa bei Wein in der Regel 8,5 % vol.

Ob das Verbot der Anreicherung bei entalkoholisierten Produkten auf Dauer Bestand hat, bleibt abzuwarten. Nach Angaben des DWV sind die neuen Regelungen in den Mitgliedstaaten der EU und auch national in Deutschland umstritten.

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

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