Am 8. September ist die neue Pflanzenschutzverordnung in Kraft getreten. Wie bereits berichtet, bringt sie Einschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Schutzgebieten, in der Nähe von Gewässern und Restriktionen beim Glyphosat-Einsatz bis hin zum Verbot.
Ab sofort verboten ist mit Inkrafttreten der Einsatz von Glyphosat in Wasserschutzgebieten, generell wird Glyphosat in Deutschland ab 2024 verboten. Bis dahin ist der Einsatz da, wo er noch erlaubt ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In Naturschutzgebieten ist Glyphosat – wie auch bienengefährliche oder bestäubergefährliche Mittel – verboten, außer die Länder legen Ausnahmen fest. Für den Weinbau gibt es eine generelle Ausnahmeregelung für reine FFH-Gebiete:
Außerhalb der Schutzgebiete darf Glyphosat im Weinbau noch nach den Regeln der guten fachlichen Praxis angewendet werden.
In Zukunft ist zudem bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 10 Metern, bei einer ganzjährigen Begrünung von 5 Metern, zu Gewässern einzuhalten.
Ausgenommen davon sind »kleine Gewässer«, wobei dieser Begriff bundesweit nicht einheitlich definiert und im Landesrecht verankert ist.
