Ab 2024 darf kein Glyphosat mehr angewendet werden
Ab 2024 darf kein Glyphosat mehr angewendet werden

Bundesrat wünscht weniger Pflanzenschutzmittel

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung und dem geänderten Bundesnaturschutzgesetz zugestimmt. Er macht aber zur Bedingung, dass auch künftig Landesrecht, das über das neue Bundesrecht hinausgeht, weiter gilt: In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf weiteren Handlungsbedarf hin. So soll die Bundesregierung, in Abstimmung mit den Ländern, zusätzliche Vorschläge zum Schutz und zur Stärkung der Artenvielfalt erarbeiten – unter anderem durch noch mehr Reduktion von Pflanzenschutzmitteln.

Herbizide und bienengefährliche-Mittel

Die geänderte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sieht vor, dass in bestimmten Schutzgebieten die Anwendung von Herbiziden, bienengefährlichen oder bestäubergefährlichen Mitteln verboten wird. Länder können hierüber hinausgehende Vorgaben, einschließlich Ausnahmen und Befreiungen, festlegen. Trockenmauern im Weinbau und weinbaulich bewirtschaftete Flächen in reinen FFH-Gebieten sind von den Verboten ausgenommen.

Glyphosat

Die Anwendung von Glyphosat wird außerhalb der Schutzgebiete eingeschränkt. Vor einer möglichen Anwendung sind alle vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa mechanische Verfahren. Erst wenn diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind, ist die Anwendung von Glyphosat zulässig.

Eine explizierte Ausnahme für den Weinbau ist nicht vorgesehen, da diese nicht erforderlich sei. Wie dem Deutschem Weinbauverband (DWV) von offizieller Stelle mitgeteilt wurde, seien Ausnahmen für den Weinbau in der Verordnung mitinbegriffen, da die vorgeschriebenen vorbeugenden Maßnahmen in Dauerkulturen »nicht geeignet oder zumutbar« seien. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Anwendung von Glyphosat in Wasserschutzgebieten.

Nach dem Auslaufen der EU-Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat Ende 2022 und einer anschließenden einjährigen Abverkaufs- und Aufbrauchfrist dürfen ab 2024 keine nationalen Zulassungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel mehr erteilt und diese Mittel auch nicht mehr angewendet werden.

Abstände zu Gewässern

In Zukunft ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 10 Metern, bei einer ganzjährigen Begrünung von 5 Metern, zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen davon sind »kleine Gewässer«, wobei dieser Begriff bundesweit nicht einheitlich definiert ist. Auf Antrag kann ein Ausgleich für eine wesentlich erschwerte Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke aufgrund der neuen Vorschriften gezahlt werden (Erschwernisausgleich). Auf den Erschwernisausgleich besteht aber kein Rechtsanspruch.

In Kraft treten

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und die durch den Bundesrat auferlegten Änderungen werden als nächstes vom BMEL geprüft und müssen von der Bundeslandwirtschaftsministerin gezeichnet werden, bevor sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Zwei Tage nach Veröffentlichung tritt sie dann in Kraft. (ddw)

ddw 08/24 vom 19. April 2024

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