Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein! Da nimmt es das Landgericht München im Streit um mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränke ganz genau.
Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein! Da nimmt es das Landgericht München im Streit um mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränke ganz genau.

Landgericht München schützt Glühwein

Wie die 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I mitteilt, hat sie am Donnerstag der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und damit einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ zu verkaufen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer, die unter anderem für das Gesetz gegen  unlauteren Wettbewerb zuständig ist, aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 Prozent in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig. Dabei beruft sich die Kammer des LG (Landgerichts) München auf die Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8, die die zulässigen Bestandteile des Glühweins regelt. Glühwein dürfe demnach nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können.

Unzulässige weitere Flüssigkeit statt "nur" Gewürz

In der mündlichen Verhandlung habe das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen angehört: Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein 2 Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dieser Einschätzung, heißt es in entsprechender Pressemitteilung weiter, habe sich das Gericht angeschlossen. Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei nach Ansicht der Kammer mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Brauerei dem Verbraucher bei entsprechenden Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. //cc

GZ 08/24

Themen der Ausgabe

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Jürgen Reichle, Geschäftsführer des Verbands Deutscher Mineralbrunnen, sieht beim vorgelegten Entwurf für die Mineral- und Tafelwasserverodnung Verbesserungsbedarf in mehreren Punkten. Der nächste Schritt sei eine intensive Dialogphase mit Bund und Ländern.

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Thomas Fischer, Bereichsleiter Kreislaufwirtschaft bei der Deutschen Umwelthilfe, hält die in der PPWR festgelegt Mehrwegquote von vorerst 10 Prozent für deutlich zu niedrig angesetzt. Ein erhoffter Rückenwind für Mehrweg werde so ausbleiben sagt er und fordert deshalb nationale Maßnahmen zum Mehrwegschutz.