Hubert de Boüard legt keine Berufung ein (Foto: Château Angélus)
Hubert de Boüard legt keine Berufung ein (Foto: Château Angélus)

Angélus-Eigner akzeptiert Urteil

Nachdem Hubert de Boüard, Miteigentümer von Château Angélus, Ende Oktober zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, verzichtet er nun auf ein Berufungsverfahren. Hintergrund ist, dass de Boüard vorgeworfen wurde, durch seine Vorsitzfunktion innerhalb der AOC Saint-Émilion und Mitgliedschaft im INAO die Ausarbeitung von Klassifizierungsvorschriften zu seinem privaten Vorteil ausgenutzt zu haben, indem Château Angélus 2012 den Rang des Premier Grand Cru Classé A erhielt. 

Französische Medien berichten, dass de Boüard in einem offenen Brief den Rechtstreit für beendet erklärt hat und die Entscheidung des Gerichts akzeptiert, obwohl er sie für »ungerecht und ungerechtfertigt hält«, wie dem Brief zu entnehmen ist. Dabei verweist er auch darauf, dass das Gericht die ihm zulasten gelegten Punkte nicht nachweisen konnte. »Im Gegensatz zu dem, was ich manchmal in der Presse lese, wurde zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass ich auch nur den geringsten direkten oder indirekten Vorteil aus diesen Maßnahmen hätte ziehen können. Das Gericht erster Instanz hat dies in seiner Entscheidung deutlich festgestellt«, betont de Boüard. 

Tatsächlich konnte ihm die Einflussnahme nicht nachgewiesen werden, gleichwohl das Urteil darauf beruht, dass er an diesem Prozess beteiligt gewesen sei. »Um eine Klassifizierung zu diskreditieren, in die sie nicht aufgenommen wurden, hat eine kleine Gruppe von Winzern die Verfahren und persönlichen Angriffe vervielfacht und mir unter anderem vorgeworfen, ich hätte versucht, meine Mandate zu nutzen, um angeblich Einfluss auf die mit der Vorbereitung und Durchführung der Klassifizierung betrauten Gremien zu nehmen«, so de Boüard. 

Dass er nun auf das Berufungsverfahren verzichtet, fuße auf fortwährenden Anschuldigungen ihm und seiner Familie gegenüber, denen er nun keine Angriffsfläche mehr geben möchte. 

Das Urteil hat zudem in Frankreich eine Debatte darüber ausgelöst, inwieweit die für die rechtsverbindliche Klassifizierung zuständigen Organe mit Vertretern aus der Privatwirtschaft – sprich: den Eigentümern von Weingütern – besetzt werden dürfen. sw 

Ausgabe 8/2024

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