Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat kurz vor Weihnachten einen überarbeiteten Verordnungsentwurf veröffentlicht, der gegenüber dem BMEL-Entwurf vom Juni dieses Jahres u.a. folgende inhaltliche Änderungen vorsieht:
§ 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau
Diese Norm dient der Umsetzung einer im Weingesetz vorgesehenen Ermächtigung, wonach das BMEL mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vermarktung von Trauben und aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen von Flächen aus Versuchsanbau, die vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommen sind, festlegen kann.
Mit der neu aufgenommenen Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Begrenzung des Flächenzuwachses in Deutschland von 0,3 Prozent nicht durch einen ausufernden Versuchsanbau umgangen wird.
Die Anpflanzung und Wiederbepflanzung von Versuchsflächen muss den zuständigen Landesbehörden mitgeteilt werden. Erzeugnisse von diesen Flächen dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr vermarktet werden, soweit es sich um Erzeugnisse aus nicht klassifizierten Rebsorten handelt. Die Vermarktung von Erzeugnissen aus klassifizierten Rebsorten von Versuchsflächen ist ab dem fünften auf das Jahr der Klassifizierung der angebauten Sorten folgenden Jahr nicht zulässig.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung in begründeten Einzelfällen abweichende Vermarktungsmengen festsetzen. Macht ein Land von dieser Ermächtigung Gebrauch, muss es sicherstellen, dass hierdurch keine Marktstörung entsteht.
§ 20a Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation
Mit dieser Vorschrift wird die Ermächtigung des EU-Gesetzgebers, eine Regelung für vorübergehende Änderungen der Produktspezifikationen in das nationale Recht aufzunehmen, umgesetzt. Vorübergehende Änderungen dienen dazu, damit Weinbauerzeugnisse mit einer g.U. oder g.g.A. unter dem geschützten Namen vermarktet werden können, wenn Marktteilnehmer aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder der Verabschiedung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen vorübergehend die Produktspezifikation nicht einhalten können.
Danach sind Anträge auf vorübergehende Änderungen von Produktspezifikationen schriftlich per Post oder per E-Mail bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu stellen. Die BLE entscheidet im Einvernehmen mit dem BMEL über den Antrag.
§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben
In dem neu eingefügten Absatz 3 wird die Verwendung des Begriffs „Blanc de Noirs“
geregelt. Danach darf bei inländischem Wein die Bezeichnung „Blanc de Noirs“ nur verwendet werden, wenn es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, der aus frischen roten Trauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die dafür typische helle Farbe aufweist.
§ 34b Steillage; Terrassenlage
Die Verwendung der Begriffe „Steillage“ und „Terrassenlage“ wird künftig auch für Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. zugelassen.
§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung
In dem neu aufgenommenen Absatz 11 wird eine im EU-Recht vorgesehene Ermächtigung umgesetzt, wonach die Angabe „Hersteller“ durch „Verarbeiter“ oder „Sektkellerei“ und „hergestellt von“ durch „verarbeitet von“ oder „versektet durch“ ersetzt werden kann.
§ 39 Geografische Angaben
Diese Regelung soll wie folgt gefasst werden:
„(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder eines Qualitätsperlweines b.A. der Name
1. einer Großlage oder eines Bereichs verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sind, stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar hinzuzufügen,
2. Bei der Angabe einer Gemeinde oder eines Ortsteils verbleibt es dabei, dass das Erzeugnis den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen muss und dass das Erzeugnis nicht vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden darf.
3. wird der Name einer Einzellage verwendet, gelten folgende Voraussetzungen:
a.) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sind, stets der Gemeinde- oder Orteilname unmittelbar hinzuzufügen,
b.) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden,
c.) darf das Erzeugnis nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
d.) muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben,
e.) darf das Erzeugnis nicht mit einem Prädikat bezeichnet werden, soweit sein Zuckergehalt den für die Verwendung der Geschmacksangabe „halbtrocken“ zulässigen Höchstwert nicht übersteigt,
f) muss dem Erzeugnis, soweit der Zuckergehalt des Erzeugnisses die für die Verwendung der Geschmacksangabe „halbtrocken“ zulässigen Höchstwert übersteigt, in der Qualitätsprüfung ein Prädikat zuerkannt worden sein und das Prädikat in der Bezeichnung angegeben werden.
Da die Regelung zur Angabe der Prädikatsbezeichnung in den Buchstaben e) und f) bei Lageweinen erhebliche Auswirkungen auf bisherige Vermarktungsstrukturen haben kann, was insbesondere Gebiete betrifft, in denen Betriebe zu einem Großteil insbesondere trockene Prädikatsweine der Prädikatsstufe Kabinett und Spätlese oder auch restsüße Qualitätsweine als Lagenweine vermarkten, wird in einem neuen Absatz 4 in § 39 festgelegt, dass die Vermarktung dieser Weine auch nach der Übergangszeit weiterhin möglich ist, wenn in der Produktspezifikation Abweichungen von den neuen Bestimmungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben e) und f) festgelegt werden.
Es wird daran festgehalten, dass in den jeweiligen Produktspezifikationen strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden können.
In § 39 Absatz 2 wird festgelegt, dass die Namen von Gewann- und Katasterlagen nur in Verbindung mit dem Namen einer Einzellage angegeben werden dürfen. Im Falle der Verwendung des Namens einer solchen kleineren geografischen Einheit ist dieser deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe wie der Lagennamen und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sind, anzugeben.
In § 39 Absatz 3 wird festgelegt, dass abweichend von der Vorgabe von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wonach dem Namen der Einzellage stets der Gemeinde- oder Ortsteilname voranzustellen ist, der Gemeinde- oder Ortsteilname im Falle der wiederholten Angabe des Lagenamens durch die Bezeichnung „Lage“ ersetzt werden kann, soweit dies nach der jeweiligen Produktspezifikation zulässig ist.
§ 42 Rebsortenangaben
In die im Absatz 3 festgelegte Liste an Rebsorten, deren Verwendung für Deutschen Wein verboten ist, werden gegenüber dem Vorentwurf wieder folgende Rebsorten aufgenommen: Dornfelder, Blauer Silvaner, Müller-Thurgau, Portugieser und Roter Riesling.
Die Liste der für Deutschen Wein verbotenen Rebsorten gilt auch für deren Synonyme. Dies gilt nicht für die Synonyme nicht in der Rebsortenliste befindlicher Rebsorten, wie z.B. die Namen der Burgundersorten, so dass die Verwendung von deren Synonymen für Deutschen Wein zulässig sein dürfte.
§ 54 Übergangsregelungen
Hier werden die Ziffern 16 und 17 neu aufgenommen, um den Erzeugern ausrei-
chend Zeit einzuräumen, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen und gegebenenfalls Produktspezifikationen anzupassen
Ziffer 16
Hier wird festgelegt, dass Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich Erntejahr
gang 2025 nach der geltenden Fassung des § 39 (Geografische Angaben) gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden dürfen.
Ziffer 17
Nach der Aufhebung des § 42 Absatz 2 (Verbot Wein aus noch nicht klassifizierten Rebsorten als Qualitäts- und Prädikatswein mit dem Hinweis „aus Versuchsanbau“ zu vermarkten) dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich Erntejahrgang 2022 nach der geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Nunmehr muss der Bundesrat dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zustimmen, damit die Änderungen in Kraft treten können. Als Termin für die abschließende Beratung im Bundesrat wird der 5. März 2021 angestrebt. (bl)