Mit Urteil vom 30. Januar 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbotes führen darf, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen.
Winzer klagt
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei der zweiten Anreicherung im März Zucker zugesetzt, der nur zu ca. 10 Prozent vergoren wurde. Die Landwirtschaftskammer hat daraufhin einen bereits erteilten Prüfungsbescheid zurückgenommen.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Er hat die Auffassung vertreten, jegliche Zuckerung, die während der Gärphase nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge, müsse auch im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzucker unbedenklich sein.
Das Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil des OVG Koblenz zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass nach den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Weinrechts Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden darf. In der Gärphase dürfe dem Erzeugnis nur zur Erhöhung des Alkoholgehalts nach Maßgabe näherer EU-Bestimmungen Saccharose zugesetzt werden.
Schwammige Regelungen in RLP
Die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz duldet bei den Bestimmungen über die Anreicherung, entgegen dem eng gefassten EU-Recht, »eine weit überwiegende« Vergärung der zugesetzten Saccharose. Diese Praxis hat das OVG Koblenz in seinem Berufungsurteil für rechtens erklärt. Es hat u.a. ausgeführt: Den Bestimmungen über die Anreicherung liege die Vorstellung zugrunde, dass der zugegebene Zucker vollständig zu Alkohol vergären werde. Sofern die Landwirtschaftskammer eine »nur weit überwiegende« Vergärung toleriere, sei dies Gründen der Verwaltungspraktikabilität geschuldet und ändere nichts an dem grundsätzlichen Ziel des Anreicherungsverfahrens.
Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Begründung noch nicht vorliegt, ist nicht zu entnehmen, ob es die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz mit der »weit überwiegenden« Vergärung akzeptiert.
Diese Frage ist für die Praxis der Landesbehörden, die im Einzelfall geringe Rückstände dulden, von entscheidender Bedeutung und war auch in der mündlichen Verhandlung Schwerpunkt der Erörterungen. Hier bleibt die Vorlage der Entscheidungsgründe zum Urteil mit Spannung abzuwarten. -jb-