Eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung der roten Gebiete ist jetzt verbindlich vorgeschrieben. 
Eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung der roten Gebiete ist jetzt verbindlich vorgeschrieben. 

Vereinheitlichung belasteter Gebiete

Das Bundeskabinett hat sich am 12. August auf eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Düngeverordnung verständigt. Die AVV ist eine Forderung nach §13a DüV, die darauf abzielt die roten Gebiete nicht nach unterschiedlichen Kriterien der einzelnen Bundesländer, sondern bundeseinheitlich vorzunehmen. Bisher wurde diese von den Ländern unterschiedlich gehandhabt, was zu erheblicher Kritik seitens der Betriebe geführt hat.

Mit der AVV sollen Qualität und Quantität der Messstellen verbessert und belastete Gebiete, für die verschärfte Düngeauflagen gelten, kleinräumiger und verursachergerechter ausgewiesen werden.

Die Befassung des Bundesrates mit der AVV soll am 18. September erfolgen, so dass sie nach Möglichkeit noch Ende September in Kraft treten kann. Die Länder haben dann noch bis Ende des Jahres Zeit, die belasteten Gebiete neu auszuweisen und ihre Landesverordnungen anzupassen.

Die Kriterien dafür wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet. Festgelegt werden dadurch unter anderem höhere Anforderungen an eine Grundwasser-Messstelle sowie eine Mindestdichte. Zudem soll die Ausweisung der belasteten Gebiete künftig alle vier Jahre überprüft werden. -jk-

 

Die Änderungen im Einzelnen

• Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt. Künftig werden auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen. Dies ist wichtig für die Binnendifferenzierung.

• Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EU-Nitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt. Eine bessere Datengrundlage ist das Ergebnis.

• Es wurde eine Präzisierung beim Ausweisungsmessnetz vorgenommen, dass nur die landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen Verwendung finden sollen.

• Künftig soll sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist.

• Hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor wird transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und ein belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.

• Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 Prozent ist. Zusätzlich werden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt.

• Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssen nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen (z.B. Ablauf einer Kläranlage) stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen.

• Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das sorgt dafür, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.

• Es können einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert sind. Dies könnte perspektivisch helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.

Schlagworte

ddw 08/24 vom 19. April 2024

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