30 Sekunden Fußball geschaut – Abmahnung!
Der Fall: Gerry Grün hatte während seiner Schicht in der Küche mit einem Kollegen per Live-Stream auf dem PC Fußball geschaut. Es dauerte keine 30 Sekunden, dann stand der Restaurantleiter hinter ihm und kündigte Konsequenzen an. Es folgte eine Abmahnung. Gerry wollte diese jedoch nicht hinnehmen und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln wies die Klage ab! Die Abmahnung sei gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer zumindest während der Zeit (30 Sekunden), die er Fußball geschaut hatte, keine Arbeitsleistung erbracht habe (ArbG Köln, Urteil vom 28.08.2017, Az.: 20 Ca 7940/16).
Aber: Nicht jeder kleine Fehltritt eines Mitarbeiters rechtfertigt gleich eine Abmahnung!
Grundsätzlich gilt: Der Ausspruch einer Abmahnung ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Sie sollten jedoch eine Abmahnung aussprechen, wenn Ihr Mitarbeiter:
- mehrfach zu spät zur Arbeit kommt bzw. zu früh nach Hause geht,
- aufgrund fehlenden Leistungswillens unterdurchschnittliche Leistungen erbringt,
- klare Arbeitsanweisungen nicht befolgt,
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet vorlegt,
- die von ihm geschuldete Arbeitsleistung grundlos verweigert.