Volle Regale in den Weinläden (Fotocredit: DWI)
Volle Regale in den Weinläden (Fotocredit: DWI)

Sieg für die Weinläden

Nachdem die Stadt Aachen eine Schließung aller Verkaufsstätten angeordnet hatte, wandte sich ein Weinhändler an das Verwaltungsgericht Aachen. Grundlage der Entscheidung der Stadt Aachen bildete die Auffassung des Begriffs »Lebensmittel«. Demnach verstand die Stadt Lebensmittel als einschränkend, sodass der Begriff nur die dringend erforderlichen Lebensmittel des täglichen Bedarfs, nicht aber Genussmittel beinhalte. 

Das Verwaltungsgericht beurteilte die Lage anders. Es entschied in einem Beschluss vom 3. April 2020, dass der Verkauf von Genussmitteln von den in der Corona-Schutzverordnung geregelten Betriebsverboten nicht erfasst wird. Denn laut Gericht »sei der Begriff ›Lebensmittel‹ umfassend zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Lebensmittel beschränkt. Das Ziel, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, könne nach der Überzeugung des Ministeriums bei allen Lebensmittelläden durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen erreicht werden.« Damit gab das Gericht der Klage des Weinhändler statt, und dieser darf sein Geschäft daher wieder öffnen. 

Auch die Stadt reagierte mit einer Erklärung, um Klarheit für den Einzelhandel und die Verkaufsstellen zum Thema Lebens- und Genussmittel zu schaffen. »Ab dem 3.4.2020 dürfen alle Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel unter Beachtung strenger Infektionsschutzmaßnahmen öffnen.« Darunter fallen auch Delikatessengeschäfte, Weinfachhandel oder Eisdielen. 

Auch in anderen Bundesländern führten die Gesetzestexte teilweise zu Verwirrungen. 

In Potsdam wurde die strenge Auslegung des Begriffs Lebensmittel in einer Allgemeinverfügung vom 13.3. bereits am 26.3. zurückgenommen. Damit gilt nun wieder die aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. März 2020. Dort heißt es: »Unter Abwägung dieser Interessen ist der Einzelhandel, der ausschließlich Genussmittel anbietet, von der in der Verordnung beschriebenen Schließung erfasst. Somit ist die Öffnung von Einzelhändlern, die ein auf eine Produktgruppe eingeschränktes Sortiment wie Spirituosen und Süßwaren haben, unzulässig.« In einer Auslegungshilfe wird dann aber erklärt, dass die Weinhandlungen in Brandenburg nach Paragraph § 2 Absatz 2 SARS-CoV-2-EindV geöffnet bleiben dürfen. 

Auch in Bayern wurden Erläuterungslisten für die Beschränkungen während der Corona-Krise erstellt. Sie erklären, was erlaubt ist und was nicht. Nach diesen dürfen Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte etc. geöffnet haben, da der Lebensmittelbegriff nach Auffassung des Ministeriums weit auszulegen ist. 

In Baden-Württemberg ist die Lage zum jetzigen Stand (8.4.2020) so, dass der Ab-Hof-Verkauf weiterlaufen darf, die Weinhandlungen aber geschlossen bleiben müssen. Auf Anfrage der WEINWIRTSCHAFT erklärte das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, dass man auch für Baden-Württemberg mit Hochdruck an einer Präzisierung arbeite. ek

Ausgabe 6/2024

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