In seiner Corona-Verordnung untersagt Baden-Württemberg den Weinverkauf in Vinotheken und Weinhandlungen. Foto: iStock/deandresr
In seiner Corona-Verordnung untersagt Baden-Württemberg den Weinverkauf in Vinotheken und Weinhandlungen. Foto: iStock/deandresr

Baden-Württemberg schränkt den Weinverkauf ein

In seiner Corona-Verordnung hat Baden-Württemberg neue Regelungen erlassen, die eine Schließung unterschiedlicher Verkaufsstellen zur Folge haben. Dazu gehören auch »reine Wein- und Spirituosenhandlungen«. Weiter geöffnet bleiben dürfen Hofläden und LEH. 

In Auslegungshinweisen vom 22. März wird Baden-Württemberg deutlicher: Unter zu schließenden Geschäften werden explizit »Vinotheken der Winzergenossenschaften« genannt, zudem »Wein- und Spirituosenhandlungen«. Offen lässt die Landesregierung die Regelung für Ab-Hof-Verkaufsstellen von Winzern und Weingütern. Wenn Verkaufsstellen »Mischsortimente« verkaufen, und das Wein-und Spirituosensortiment nicht überwiegt, darf Wein und Schnaps weiter verkauft werden; überwiegt es, darf der »erlaubte Teil« weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. 
In einem Rundschreiben an seine Mitglieder erläutert der Badische Weinbauverband: »Hofläden mit schwerpunktmäßigem Weinsortiment dürften demzufolge zwar geöffnet haben, wenn sie keinen Wein verkaufen und diesen darüber hinaus vom übrigen Sortiment abtrennen.« 

Wie sieht es in den anderen Bundesländern aus? 
Bisher ist Baden-Württemberg das einzige der weinbautreibenden Bundesländern, das solch drastische Maßnahmen ergreift. In Bayern sind in einer Positivliste Weinhandel und Spirituosenläden explizit erwähnt, in Hessen ist der »Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger« erlaubt, dazu gehört nach Auskunft des zuständigen Ministeriums »auch Weinverkauf direkt ab Betrieb, Vinothek etc. soweit diese rein dem Verkauf dienen«. 
Auch in Rheinland-Pfalz ist der Weinverkauf nach Einschätzung aus dem zuständigen Ministerium weiter erlaubt, sowohl ab Hof oder in Auslieferung, da »es sich bei Wein um ein Lebensmittel handelt«. Nur eine Weinverkostung ließe sich aus hygienischen Gründen nicht mehr rechtfertigen. Auslegung und Anwendung der Verordnung liege aber »primär« bei den zuständigen lokalen Behörden.

Abhol und Lieferdienste sind möglich 
Als mögliche Lösung für Baden-Württemberg verweist der Badische Weinbauverband auf die Ausnahmeregelung für Abhol- und Lieferdienste. Er geht davon aus, dass dies auch für die »kontaktlose Lieferung bzw. auf die kontaktlose Abholung« von Weinen zutrifft: »Wenn Sie also Ihre Kunden mit Wein beliefern, diesen an einem vereinbarten Ort abstellen und eine Rechnung beilegen oder die Kunden den vorbestellten Wein ohne persönlichen Kontakt bei Ihnen auf dem Hof abholen, sollte das nach der aktuell geltenden Rechtslage erlaubt sein«. -jb-

ddw 08/24 vom 19. April 2024

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