Die 37. Zivilkammer hat heute ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, die Bezeichnung "Wunderbraeu" für sein vertriebenes Bier zu unterlassen, wenn diese in Verbindung mit einer auf der Bierflasche abgedruckten Münchner Adresse steht, an der das Bier nicht gebraut wird.