Der neue Referentenentwurf zur Änderung des Weingesetztes liegt nun vor. Der Entwurf der Herkunftspyramide sieht mehr Freiheiten in der Basis und konkretere Richtlinien an der Spitze vor. Foto:Kondor83
Der neue Referentenentwurf zur Änderung des Weingesetztes liegt nun vor. Der Entwurf der Herkunftspyramide sieht mehr Freiheiten in der Basis und konkretere Richtlinien an der Spitze vor. Foto:Kondor83

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Endlich ist es soweit: Der Referentenentwurf ist da! Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat den Entwurf zur Reform des deutschen Weinrechts vorgelegt und damit den offiziellen Konsultationsprozess mit Verbänden und Ländern eingeleitet. Das Ministerium rechnet im Dezember mit der Inkraftsetzung des Änderungsgesetzes.

Das Ziel ist nach wie vor klar: Jede Herkunft soll für ein klares Profil stehen. Hierzu soll entsprechend dem Grundsatz „je kleiner die Herkunft, desto höher die die Qualität“ eine Herkunftspyramide in den Gebieten geschaffen werden.

Der Entwurf sei ausgewogen und trage den unterschiedlichen Interessen Rechnung, betonte Bundesministerin Julia Klöckner. Ziel der Novelle sei es bessere Vermarktungschancen für deutsche Winzer und mehr Klarheit und Orientierung für die Verbraucher zu schaffen.

Auch der Deutsche Weinbauverband (DWV) begrüßt die geplante Neuausrichtung des Bezeichnungsrechts und lobt insbesondere, dass endlich der nächste Schritt auf dem Weg zur Errichtung eines qualitätsorientieren Herkunftssystems gemacht worden sei.

Im groben entspricht der Entwurf den bereits im Februar vorgestellten Forderungen des DWV.

Für „Deutschen Wein“ sollen künftig weitere Rebsortenangaben zulässig sein. Auch bei Weinen mit geschützter geografischer Angabe („g.g.A.“) werden Einschränkungen aufgehoben. Bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) werden jedoch zusätzlich Vorgaben festgelegt, die mit steigender Herkunftsstufe höhere Qualitätsanforderungen stellen. Im oberen Bereich der Pyramide sind als bundeseinheitliche Kriterien Mindestmostgewicht sowie Vermarktungszeitpunkt (Ortsweine und Lagenweine) und eine von den Gebieten festzulegende Beschränkung des Rebsortenportfolios (Lagenwein) vorgesehen. Die Gebiete sind aber frei, ihre Gebietsprofile selbständig auszuarbeiten, indem sie weitere Kriterien in ihren Lastenheften vorsehen.

Konkrete Inhalte des Entwurfs

Auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben soll künftig die Möglichkeit entfallen, Trauben von Rebflächen angrenzender Mitgliedstaaten im Inland zur Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung zu verwenden.

Angabe geografischer Einheiten

Bei der Angabe kleinerer oder größerer geografischer Einheiten wird klargestellt, dass für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) tragen, zusätzlich kein Name einer kleineren geografischen Einheit als der g.g.A. angegeben werden darf.

Bereich

Wird zur Bezeichnung eines Weines der Name eines Bereichs verwendet, ist diesem Namen, soweit er mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, stets die Angabe „Bereich“ voranzustellen. Die Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe „district“ ersetzt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden.

Großlage

Wird zur Bezeichnung eines Weines der Name einer Großlage verwendet, ist diesem stets die Angabe „Region“ voranzustellen.

Ortswein

Wird zur Bezeichnung eines Weines der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet, muss das Erzeugnis den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen und darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. Januar in Verkehr gebracht werden.

Lagenwein

Wird zur Bezeichnung eines Weines der Name einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit verwendet,

  1. ist diesem Namen stets der Name der Gemeinde oder des Orts hinzuzufügen,
  2. muss das Erzeugnis den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Min-destalkoholgehalt aufweisen,
  3. darf das Erzeugnis nicht vor 1. März in Verkehr gebracht werden,
  4. darf das Erzeugnis nur aus einer oder mehrerer von bis zu zwölf festgelegten Rebsorten hergestellt worden sein,
  5. darf das Erzeugnis, soweit sein Restzuckergehalt 20 g/l Restsüße übersteigt, nicht angereichert sein und
  6. muss dem Erzeugnis im Falle von Buchstabe e ein Prädikat zuerkannt worden sein und muss das Erzeugnis mit dem zuerkannten Prädikat bezeichnet werden.

Rebsortenliste

Für die Herstellung für Deutschen Wein sollen in Zukunft mehr Rebsorten zugelassen werden. Die Liste der nicht zugelassenen Rebsorten wurde von 22 auf 10 Rebsorten reduziert. Demnach sind bspw. folgende Rebsorten zur Herstellung von Deutschem Wein zugelassen: Bacchus, Dornfelder, Kerner, Müller-Thurgau, Scheurebe etc.

Rebfläche

Die genehmigungsfähige Rebfläche für Neuanpflanzungen wird weiterhin auf jährlich 0,3 % begrenzt. Dieses Limit soll bis 2023 gelten und wird mit der Gefahr eines drohenden Überangebots von den Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten begründet.

Gelder

EU-Fördergelder sollen effektiver genutzt werden. Der Entwurf sieht eine Aufstockung der verfügbaren Gelder zur Unterstützung der Winzer und Winzerinnen vor. Die Mittel zur Absatzförderung werden jährlich um 500 Tausen Euro auf 2 Millionen Euro aufgestockt.

Das BMEL bittet den DWV um eine Stellungnahme zum Entwurf bis zum 1. Juli. Der Deutsche Weinbauverband wird daher die Details und die weiteren Inhalte der Reform zeitnah in seinen Gremien beraten. -Jk-

Schlagworte

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

Interview

ddw im Gespräch mit Ron Richter von klimafarmer
und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

Entwässerungssysteme richtig planen