Die Bundesregierung hat heute die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus bis zum 30. April dieses Jahres verlängert.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Es ist gut, dass wir uns jetzt in der Koalition hierauf einigen konnten." Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie würden laut Lambrecht auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, die tragfähige Geschäftsmodelle hätten und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig gewesen seien. Von solchen Unternehmen könne man in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten. Der Staat stelle ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nehme aber Zeit in Anspruch, deshalb seien die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. "Wir dürfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen."
Verlängerung soll Schuldnern helfen, die noch auf die Auszahlung der Corona-HIlfen warten
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist
Wie schon bisher gelte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen sei und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehe. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absehe, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorlägen, handele die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies könne laut Bundesjustizministerium sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen, heißt es. //pip
Die Formulierungshilfe kann hier abgerufen werden.