Betriebe, die ihren Wein über den LEH vermarkten, sind oftmals unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt– das soll jetzt verhindert werden Foto: Foto: 06photo – StockAdobe.com
Betriebe, die ihren Wein über den LEH vermarkten, sind oftmals unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt– das soll jetzt verhindert werden Foto: Foto: 06photo – StockAdobe.com

Fairer Handel jetzt Pflicht

Am 18. November wurde der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom Bundeskabinett verabschiedet. Die Richtlinie für unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (Unfair Trading Practices, kurz UTP-Richtlinie) sieht erstmals EU-weit einen einheitlichen Mindestschutzstandard zur Bekämpfung von unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelkette vor. Dadurch sollen Praktiken eingedämmt werden, die negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben. Die Richtlinie schützt nicht nur Primärerzeuger gegen unlautere Handelspraktiken, sondern alle Lieferanten.

Landwirte und LEH

Landwirte stehen als Primärerzeuger und Rohstofflieferanten am Beginn der Wertschöpfungskette und sie verfügen in der Regel über eine schwache Marktposition. Der Vertrieb der Lebensmittel erfolgt in Deutschland überwiegend über den Lebensmitteleinzelhandel, der aufgrund eines starken Konzentrationsprozesses über eine beträchtliche Einkaufsmacht verfügt und diese im Rahmen der Verhandlungen einseitig zu seinen Gunsten einsetzt. Aufgrund des Marktungleichgewichts sind landwirtschaftliche Erzeuger, aber auch andere Lieferanten in der Lebensmittelkette, häufig unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt.

Dumpingpreise melden

In Einklang mit der EU-Richtlinie werden in dem BMEL-Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes bestimmte unlautere Handelspraktiken verboten. Für die Überwachung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig, die sowohl aufgrund von Beschwerden als auch von Amts wegen tätig werden kann. Erzeuger sollen konkrete Beispiele unlauterer Handelspraktiken aus der Praxis und auffällige Dumpingpreise an diese Stelle melden. Die Informationen sollen dann - gegebenenfalls anonymisiert - an die betroffenen Handelsketten weitergegeben werden. Diese haben zugesagt, Beschwerden, die sie betreffen, nachzugehen, sie abzustellen und Bericht zu erstatten.

Verbotene Praktiken

Praktiken der sog. »schwarzen Liste« werden damit verhindert. Betreffend dem Weinsektor werden unter anderem folgende Praktiken verboten:

  • dass der Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards und Zahlungsbedingungen ändert;
  • dass der Käufer geschlossene Liefervereinbarungen schriftlich auf Verlangen des Lieferanten nicht bestätigt;
  •  dass die Käufer Geschäftsgeheimnisse von Lieferanten rechtswidrig erwerben und nutzen;
  •  dass der Käufer mit Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art droht, wenn der Lieferant von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Rechten Gebrauch macht;
  • dass der Käufer Entschädigungen vom Lieferanten für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden verlangt, ohne dass ein Verschulden des Lieferanten vorliegt.
  • dass Käufer vom Lieferanten verlangen, Kosten zu tragen, die in keinem spe-zifischen Zusammenhang mit den verkauften Erzeugnissen stehen;
  • dass die Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt;
  • dass der Käufer vom Lieferanten eine Zahlung für die Lagerung der Erzeugnisse verlangt;
  • dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben wurde. (jk)

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

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und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

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