Mitte Juni wurde das »Zweite Corona-Steuerhilfegesetz« angekündigt, das die Umsatzsteuersätze ab 1. Juli senkt: den Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent, den ermäßigten Steuersatz von 7 auf 5 Prozent. Beschlossen werden soll es am 26. Juni, in Kraft treten ab 1. Juli.
Mitte Juni wurde das »Zweite Corona-Steuerhilfegesetz« angekündigt, das die Umsatzsteuersätze ab 1. Juli senkt: den Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent, den ermäßigten Steuersatz von 7 auf 5 Prozent. Beschlossen werden soll es am 26. Juni, in Kraft treten ab 1. Juli.

Preise ändern?

Es ist ein Novum: Zum ersten Mal wird die Umsatzsteuer nicht erhöht, sondern gesenkt, für die Gastronomie sogar doppelt. Mitte Juni wurde das »Zweite Corona-Steuerhilfegesetz« angekündigt, das die Umsatzsteuersätze ab 1. Juli senkt: den Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent, den ermäßigten Steuersatz von 7 auf 5 Prozent. Beschlossen werden soll es am 26. Juni, in Kraft treten ab 1. Juli.

Pauschalierer

Nach der Gesetzesvorlage ist in die Steuersenkung auch der pauschalierte Weinumsatz von landwirtschaftlichen Betrieben einbezogen, bei Beibehaltung der pauschalen Vorsteuer von 10,7 Prozent, so dass im 2. Halbjahr pauschal nur etwa 4,57 statt 6,97 Prozent des Brutto-Umsatzes als Umsatzsteuer abzugeben sind.

Hoher Aufwand

Mit der Steuersenkung sind mehr oder weniger aufwendige Umstellungen erforderlich und das zwei- bis dreimal, denn die Steuersenkungen sind befristet. Die allgemeine Senkung der Steuersätze endet am 31. Dezember 2020, die ermäßigte Umsatzsteuer für die Gastronomie endet am 30. Juni 2020.

Wer die Buchhaltung selbst macht, muss eventuell Konten für die temporären Steuersätze anlegen, ebenso müssen eventuelle »Buchungsautomatiken« (automatische Buchung der Umsatz- und Vorsteuer) der umsatzsteuerrelevanten Ertrags- und Aufwandskonten angepasst werden. Außerdem müssen Fakturierungsprogramme und elektronische Kassen und Kassenprogramme, angepasst werden, das heißt, Artikeln muss die geänderte Umsatzsteuer zugewiesen werden, damit sie auf den Rechnungen richtig erscheint. Wie bisher gilt: wer eine erhöhte Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, also im Senkungszeitraum 19 statt 16 Prozent, muss diese ans Finanzamt abführen.

Allerdings: Für Rechnungen für Leistungen, die vor dem 1. Juli erbracht wurden, sind mit dem bis dahin geltenden Steuersatz, also 19 bzw. 7 Prozent, zu versehen, auch wenn sie nach dem 1. Juli gestellt werden.

Preise ändern

Ob die Umsatzsteuersenkungen weitergegeben werden, steht auf einem anderen Blatt. Bei Abnehmern, mit denen Netto- Preis-Vereinbarungen bestehen, – dies dürften vor allem bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden der Fall sein –, ändert sich am Netto-Preis nichts. Anders sieht es bei Brutto-Preisvereinbarungen und -Preisen aus, die nach Preisangabenverordnung gegenüber privaten Endabnehmern kommuniziert werden müssen. Würde die Umsatzsteuersenkung weitergegeben, müssten die aktuellen Preise für Getränke, also auch Wein und Sekt, rechnerisch im 2. Halbjahr um etwa 2,5 Prozent gesenkt werden (bei Pauschalierung etwa 2,6 %), die für Speisen im Gutsausschank oder der Straußwirtschaft etwa 11,8 Prozent in diesem Jahr und etwa 10,1 Prozent im 1. Halbjahr 2021.

Eine Anpassung der Brutto- Endpreise, die oft nicht rein betriebswirtschaftlich ermittelt sind, sondern bei deren Aufstellung auch andere Aspekte (Preisschwellen, Rundung) eine Rolle gespielt haben, macht nicht nur eventuell eine Nachkalkulation nötig, in der Fakturierungssoftware und in Kassen müssten Stammdaten aller Artikel geändert werden, auch Preislisten müssten korrigiert und neu gedruckt werden.

 

Preise beibehalten

Eine Anpassung der Brutto- Preise nach unten hätte einen weiteren Nachteil: Ab dem 1. Januar 2021 müssten diese wieder angehoben werden, und in der Gastronomie ab 1. Juli 2021 ein zweites Mal, mit all dem zusätzlichen Aufwand. Die bisherigen Preise beizubehalten und auf das Verständnis der Kunden zu hoffen, wäre das andere Extrem. Dies böte die Möglichkeit, Umsatzausfälle des Corona-Lockdowns zumindest teilweise zu kompensieren.

Rabatte statt Preisänderungen

Ein Weg dazwischen könnte ein Art »Corona-Boni« sein: Neben direkten Rabatten beim Kauf böten sich Gutscheine oder eine Art Rabattmarkensystem an. Damit könnte ein Unternehmer die Kunden profitieren lassen, indem ein Teil der Umsatzsteuersenkung an die Kunden weitergegeben wird und selbst profitieren, weil es die Kundenbindung erhöht. (ha, jk)

ddw 07/24 vom 4. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

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Weinbau

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