Rechtstreit »feinherb«: Sieg für Kesselstadt

Die Bezeichnung »feinherb« ist nicht irreführend und kann in der Etikettierung verwendet werden. Dies folgert aus dem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2003 in dem Rechtstreit zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, der von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Trier, gegen das Weingut Reichsgraf von Kesselstadt, Schloss Marienlay, geführt wurde. Das Gericht verneint in seiner knappen Begründung, dass die Verwendung des Begriffs an der Stelle einer gesetzlich definierten Geschmacksangabe gegen das Irreführungsverbot verstoße. Eine Täuschung durch den Begriff feinherb sei nicht gegeben begründet das Gericht seine Entscheidung und führt wörtlich aus: »Unter diesen Umständen verbindet sich mit dem Begriff »feinherb« - anders als mit den gesetzlich definierten Begriffen »trocken«, »halbtrocken«, »lieblich« und »süß« - keine gesicherte Verbrauchererwartung, die enttäuscht werden könnte.« Vonseiten des Landes Rheinland-Pfalz werde die Entscheidung natürlich akzeptiert, erklärte ein Vertreter des für Weinrechtsfragen zuständigen Wirtschaftsministeriums. Die Bedenken seien jedoch mit dieser Entscheidung nicht ausgeräumt, dass die Branche in Zukunft mit allen möglichen Bezeichnungen konfrontiert werde und dagegen auch protestiere, die auf irgendein Art den Eindruck einer »trockenen« Geschmacksrichtung suggeriere. (hp)

Ausgabe 8/2024

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