Nachdem die ProWein auf das nächste Jahr verschoben wurde, bleiben bei den Ausstellern noch offene Fragen (Foto: Krecklau/Wiciok)
Nachdem die ProWein auf das nächste Jahr verschoben wurde, bleiben bei den Ausstellern noch offene Fragen (Foto: Krecklau/Wiciok)

ProWein postponed – und was es bedeutet

Die Entscheidung der Messe Düsseldorf, die ProWein 2020 vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland und Europa auf nächstes Jahr zu verschieben (21. bis 23. März 2021), wird in der Branche allgemein begrüßt. Viele rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Messebeteiligung sind für viele Aussteller aber nach wie vor offen.

Beispielsweise ob die Flächenbuchungen fortbestehen, wie Gelder erstattet werden oder auch nicht und was im kommenden Jahr auf die Aussteller zukommt.
»Durch die Verschiebung des ProWein-Termins aufs nächste Jahr bleiben die Flächenbuchungen nach Teilnehmerbedingungen weiter bestehen“, erklärte dazu Michael Degen, Bereichsleiter und Prokurist Inlandsmessen und fügt hinzu, „hätten wir abgesagt, würden wir entsprechend den Vertragsbedingungen 25 Prozent der Standgebühren einbehalten bzw. berechnen und 75 Prozent erstatten«. Entsprechend Regelungen enthalten die Teilnahmebedingenungen der ProWein 2020 unter Punkt 18 »Vorbehalte« (siehe Auszug aus den Teilnahmebedingungen Punkt 18 »Vorbehalte«). Dort sind auch alle sonstigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Messe geregelt.

Aufgrund der Verschiebung habe sich auch eine Preiserhöhung fürs nächste Jahr erledigt und das Setup, sprich die Aufplanung und Hallenverteilung der ProWein, werde aus 2020 übernommen. Dies sehe die Messe im Interesse aller, insbesondere der Aussteller, da viele ihre für 2020 konzipierten Messeständen einlagern und für das nächste Jahr wieder verwenden könnten, meint Degen.

In Gesprächen mit der Dehoga und weiteren Gastronomieorganisationen sowie  Gastrounternehmen versuche die Messe für die Zimmerbuchungen im Fall der Stornierung verträgliche Lösungen zu finden. Allerdings sei hier der Einfluss der Messe begrenzt, da es sich um vertragliche Verhältnisse zwischen Hotels, Zimmervermietern und ihren Gästen handele. HP

 

Auszug aus den Teilnahmebedingungen Punkt 18 »Vorbehalte«

»Die Messegesellschaft ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu ver kürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen.
Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz. Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu 25% des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden.«

Schlagworte

ProWein News

Ausgabe 8/2024

Themen der Ausgabe

Württemberg

Die Bewirtschaftung zu teuer, die Bestockung sehr rot – die Weingärten im Ländle stehen vor Veränderungen.

Christof Queisser

Der Vorsitzende der Geschäftsführung von Rotkäppchen-Mumm im Interview.

Sommerwein

Wenn die Sonne scheint, muss es nicht immer weiß sein – wann Rotwein auch im Sommer passt.