Rheinhessen diskutiert über neues Weingesetz (Foto: MH-Fotolia)
Rheinhessen diskutiert über neues Weingesetz (Foto: MH-Fotolia)

Neues aus Rheinhessen

Für das Präsidium des Weinbauverbands Rheinhessen gibt es in der anstehenden Reform des Weingesetzes bzw. der Neuausrichtung des Bezeichnungsrechts zwei zentrale Punkte, die für besonders wichtig erachtet werden: Die zukünftigen Regelungen für die Begriffe »Großlage/Bereich« und die „Einzellagenbezeichnung“ respektive Lagenweine. Entwürfe zur Reform werden im Laufe des Herbstes erwartet. Im kommenden Jahr soll das neue Weingesetz die parlamentarischen Hürden nehmen.

Grundlegender als diese beiden Themen dürfte jedoch die Auffassung und Entscheidung des Präsidiums des Weinbauverbands im größten deutschen Weinbaugebiet sein, dass der Begriff »Deutscher Wein« nicht als Basis für die Qualitäts- und Herkunftspyramide erachtet wird.

Der Begriff »Deutscher Wein« repräsentiere die »Gesamtheit der deutschen Weinkultur« und stehe quasi als »Konzern-Dachmarke« über allem, unter dem dann die g.g.A.-Weine (Weine mit geschützter geografischer Angabe) und die g.U.-Weine (Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung) erst die Produktebenen bilden würden.

Die Auffassung des Präsidiums steht somit konträr zur Politik und der Entwicklung in den romanischen Ländern, in denen beispielsweise »Vin de France« oder »Vino d’Italia« die Basis der Weinpyramide (früher Grund- oder Tafelweinebene) bilden. Einstiegssegment beginnt für den Weinbauverband erst mit der Stufe g.g.A. somit mit dem bisherigen »Landwein«-Bereich.

Bezüglich der beiden als wichtig erachteten Punkte setzt sich das Präsidium hinsichtlich der Herkunftsebene Bereich/Großlage für einen generellen Verzicht auf Gemeindenamen ein. Großlagennamen sollen in die Bereichseinteilung der Anbaugebiete integriert werden.
Details zu den näheren Festlegungen wie verwendbare Rebsorten, etc. sollen die Schutzgemeinschaften treffen. Für Weine mit engerer Herkunftsbezeichnung schlägt das Präsidium für Ortsweine einen Maximalertrag von 80 Hektoliter pro Hektar, bei Einzellagen sollen engere Festlegungen bei Mostgewicht, Ertrag und Abfüllerangabe sowie ein Maximalertrag von 60 Hektolitern pro Hektar gelten. Einzellagenbezeichnungen sollen nur noch in Kombination mit Erzeuger- oder Gutsabfüllung möglich sein, wie das Gremium verlauten ließ, das unter Präsident Ingo Steitz die Pläne entwickelte und vorstellte. HP     

Ausgabe 8/2024

Themen der Ausgabe

Württemberg

Die Bewirtschaftung zu teuer, die Bestockung sehr rot – die Weingärten im Ländle stehen vor Veränderungen.

Christof Queisser

Der Vorsitzende der Geschäftsführung von Rotkäppchen-Mumm im Interview.

Sommerwein

Wenn die Sonne scheint, muss es nicht immer weiß sein – wann Rotwein auch im Sommer passt.