Online-Händler müssen seit dem 9. Januar einen Link zu einer Online-Streitbeilegungs-Plattform für ihre Kunden zugänglich machen. (Foto: MH/Fotolia.com)
Online-Händler müssen seit dem 9. Januar einen Link zu einer Online-Streitbeilegungs-Plattform für ihre Kunden zugänglich machen. (Foto: MH/Fotolia.com)

Neue Informationspflicht im Online-Handel

Zum 9. Januar trat eine Gesetzesneuerung zur Online-Streitbeilegung in Kraft. Nach der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 müssen Unternehmer, die sich mit ihrem Waren- oder Dienstleistungsangebot an Verbraucher richten, diese über die Möglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gem. Artikel 14 Abs. 1 ODR-VO hinweisen.
 
Das bedeutet insbesondere, dass ein Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform angegeben werden muss, der für Verbraucher leicht zugänglich ist, etwa im Impressum. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.
Das Verfahren zur Online-Streitbeilegung wird bei einer von der EU-Kommission eingerichteten Stelle angeboten. Zwar soll diese Stelle erst zum 15.2.2016 erreichbar sein, die Pflicht zum Hinweisen der Verbraucher besteht laut Verordnung dennoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. red

Ausgabe 8/2024

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