Lebensmittelinformationsverordnung: Vorsicht Abmahnung

Allergen-Angaben bei Internetangeboten
Bitte beachten: ab 13. Dezember müssen Allergene angegeben werden

Aufgrund erneuter Anfragen hier nochmal Hinweise worauf mit Blick auf die Lebensmittelinformationsverordnung (EU VO 1169/2011) zu achten ist:  Ab 13. Dezember 2014 müssen die nach Artikel 9 der Verordnung verlangten Angaben auch bei Verkauf über das Internet für den Käufer sichtbar sein. Gemäß Artikel 14 müssen alle Anbieter, also auch die Online-Anbieter, die Waren im »Fernabsatz« vertreiben, sicherstellen, dass vor Abschluss eines Kaufvertrages alle nach EU-Verordnung verlangten Informationen eingesehen werden können. Quasi bevor der Kunde die Bestellung absendet, muss die Information aufploppen, erklärte ein Verbandsjustiziar. Dazu gehören die 1) Bezeichnung des Weines, 2) das Verzeichnis der Zutaten, 3) die Angabe der Allergene und verwendeter allergener Stoffe (bei Wein Schwefel, Eiweiß und Milch), 4) die Nettofüllmenge des Weines, 5) Name und Anschrift des Herstellers bzw. bei Wein ein an der Vermarktung Beteiligter, 6) das Ursprungsland und 7) der vorhandene Alkoholgehalt (bei mehr als 1,2 %vol). Ab 13. Dezember 2016 kommt dann noch die Nährwertdeklaration hinzu. (hp)

Hier finden Sie ein Merkblatt der Behörden in Rheinland-Pfalz zur Allergen-Kennzeichnung sowie die LIVO 1169/2011.

Ausgabe 8/2024

Themen der Ausgabe

Württemberg

Die Bewirtschaftung zu teuer, die Bestockung sehr rot – die Weingärten im Ländle stehen vor Veränderungen.

Christof Queisser

Der Vorsitzende der Geschäftsführung von Rotkäppchen-Mumm im Interview.

Sommerwein

Wenn die Sonne scheint, muss es nicht immer weiß sein – wann Rotwein auch im Sommer passt.