Wer aromatisierte Getränke abfüllt, sollte dies strikt getrennt von der Verarbeitung und Abfüllung von Wein vornehmen. Probennahmen in Kellereien und Abfüllbetrieben hätten gezeigt, dass eine Aromenverschleppung über die in den Geräten vorhandenen Kunststoffdichtungen, Schläuche, Filter, etc. leicht erfolgen kann. Dies hätten aktuelle Untersuchungen ergeben, teilte das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz mit.
Von Seiten der Kellereien und der Wirtschaft sei gefordert worden, einen geringen Anteil von Aromen auch bei Wein und Sekt mittels Festlegung eines Grenzwertes zu tolerieren. Für die Festlegung eines solchen Grenzwertes sei jedoch keine Rechtsgrundlage vorhanden, zumal Grenzwerte für hunderte verschiedener Aromen festgelegt werden müssten, argumentieren die Behörden in Rheinland-Pfalz.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Justizbehörden, die ebenfalls kontaktiert wurden, soll das auch in Zukunft so bleiben. Es handele sich um ein strafbares Verhalten, wenn trotz Kenntnis um die Problematik keine sorgfältige Trennung zwischen den Produktionsprozessen der Abfüllung aromatisierter Getränke einerseits und der von Weinbauerzeugnissen andererseits erfolge.
Der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e.V., Trier, will sich mit der rheinland-pfälzischen Auffassung nicht abfinden und die Angelegenheit in Fachministerien auf Bundes- und Landesebene vorbringen.