Die EU-Kommission erlaubt Nennung zweier gUs (Foto: nmann/Fotolia)
Die EU-Kommission erlaubt Nennung zweier gUs (Foto: nmann/Fotolia)

Doppelt geht auch

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat sich mit dieser bezeichnungsrechtlichen Frage an die zuständge EU-Kommission gewandt. Vor dem Hintergrund der seit der Refom des EU-Bezeichnungsrechts erstmals in Deutschland neu eingetragenen Lage »Bürgstadter Berg« als gU stellte sich für das Ministerium die Frage, ob nur eine gU in der Etikettierung erscheinen darf oder – wenn die jeweiligen Bedingungen und gegebenenfalls auch einengenderen Bestimmugnen eingehalten werden – auch zwei gUs aufgeführt werden dürfen. Die EU-Kommission teilte dazu mit, dass es prinzipiell keine gegenteiligen EU-rechtlichen Vorschriften gäbe, die die Verwendung einer der beiden gUs oder auch beider gUs widersprächen. Konkret könnte ein Wein, der die »strengeren« Bedignungen des Bürgstadter Berg erfüllt, zugleich auch den Namen der gU »Franken« tragen. Weiter erklärten die Brüssler Bürokraten, dass auch eine Lage, die nicht selbst gU sei, in der Etikettierung verwendet werden darf, sofern die Lage in den Produktspezifikation der gU enthalten ist. HP
 

Ausgabe 8/2024

Themen der Ausgabe

Württemberg

Die Bewirtschaftung zu teuer, die Bestockung sehr rot – die Weingärten im Ländle stehen vor Veränderungen.

Christof Queisser

Der Vorsitzende der Geschäftsführung von Rotkäppchen-Mumm im Interview.

Sommerwein

Wenn die Sonne scheint, muss es nicht immer weiß sein – wann Rotwein auch im Sommer passt.