Die Aufhebung des Urteils vom OLG München, Leitungswasser als "gesund" bezeichnen zu dürfen, wird juristisch als Signalwirkung betrachtet. (Foto: Pixabay)
Die Aufhebung des Urteils vom OLG München, Leitungswasser als "gesund" bezeichnen zu dürfen, wird juristisch als Signalwirkung betrachtet. (Foto: Pixabay)

VDM bekommt vom Gericht Wasser abgegraben

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die einstweilige erwirkte Verfügung des Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) gegen 16 bayerische Gemeinden aufgehoben, ihr Leitungswasser als "gesund" zu kommunizieren. Sie dürfen es. 

Damit sind die deutschen Mineralwasserabfüller vorerst mit dem Versuch gescheitert, 16 niederbayerischen Gemeinden die Eigenwerbung für ihr "gesundes" Leitungswasser zu verbieten. Das OLG München hob am Donnerstag eine einstweilige Verfügung auf, die dem kommunalen Wasserzweckverband Rottenburg die Beschreibung des eigenen Wassers als "gesund" verboten hatte. Die Richter sehen darin weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen europäisches Recht.

Das OLG-Urteil ist wettbewerbsrechtlich in gewisser Weise als "delikat" zu betrachten: Aus Sicht des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen (VDM) stellt die heute vom Oberlandesgericht München getroffen Entscheidung, Leitungswasser aus dem wettbewerbsrechtlichen Rahmenauszuklammern, eine "inakzeptable Wettbewerbsverzerrung" dar. Auch Wasserversorger seien Lebensmittelunternehmer und müssten sich nach Meinung des VDM an der EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) messen lassen. Der rechtliche Hintergrund: Die EU-Verordnung zu Gesundheitsbehauptungen erlaubt Werbung mit dem Begriff "gesund" nur, wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit das wissenschaftlich anerkannt hat.

Und darin liegt der Dissens: Die Mineralwasserabfüller sehen sich benachteiligt, wenn Kommunen ihr Trinkwasser als gesund anpreisen dürfen, die Industrie jedoch nicht. „Lebensmittelrecht muss für alle Anbieter von Lebensmitteln gleichermaßen gelten. Lebensmittel dürfen nach den Vorschriften der HCVO nur als ‚gesund‘ beworben werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Alles andere widerspräche jahrzehntelanger Rechtsprechung zum Wettbewerb", protestiert VDM-Geschäftsführer Udo Kremer. //pip

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GZ 09/24

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