Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem offiziellen Schreiben die bilanzielle Gleichbehandlung von Einheitsleergut im Vergleich zu Individual-Glasflaschen bestätigt.
Darin heißt es: "Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige Einheitsleergut weiterhin wie Individualleergut bilanziell abbildet und auf der Passivseite der Bilanz entsprechend verfährt. Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr, das nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens endet, auf die Ausübung dieses Wahlrechtes unwiderruflich verzichtet, ist er daran auch für die Zukunft gebunden. Die Entscheidung ist einheitlich für den gesamten Betrieb zu treffen."
Anwendung der Vereinfachungsregelung
Weiter heißt es im BMF-Schreiben, mache der Steuerpflichtige von der Anwendung der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, könne er den Gewinn aus der Auflösung der nach der bisherigen Verwaltungsauffassung gebildeten Rückstellungen und der Aktivierung des am Lager befindlichen Einheitsleergutes im Umlaufvermögen auf einen Zeitraum verteilen, der spätestens am 31. Dezember 2029 ende. Die gebildete Rücklage sei laut BMF dabei jährlich mit mindestens dem Teil gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des entstandenen Buchgewinns über den gesamten Auflösungszeitraum ergibt.
Damit hat sich bestätigt, worüber die GETRÄNKE ZEITUNG am 22. Oktober online berichtet hat, nämlich dass die Finanzverwaltung nach dem auf Bund-Länder-Ebene gefundenen Ergebnis es nicht beanstanden wird, wenn die Betroffenen an der bisherigen Praxis der bilanziellen Behandlung von Einheitsleergut festhalten. //pip