Nur gucken, nicht probieren: Weinverkaufsproben sind teilweise nicht mehr erlaubt. Foto: auremar - stock.adobe.com
Nur gucken, nicht probieren: Weinverkaufsproben sind teilweise nicht mehr erlaubt. Foto: auremar - stock.adobe.com

Weinproben in Corona-Zeiten

Mit dem »Lockdown light«, wurde ab 2. November bundesweit auch der Betrieb von gastronomischen Betrieben untersagt. Dies betrifft auch gastronomische Angebote von Weinbaubetrieben. Und zwar nicht nur Gutsausschank oder Straußwirtschaft, es betrifft – zumindest in Rheinland-Pfalz – auch das Probieren eines Weines vor dem Kauf. »Weinverkostungen, auch solche zum Erwerb eines Weines« seien nicht mehr möglich, heißt es auf Anfrage vom zuständigen Ministerium.

In Hessen ist der Probierausschank laut aktuellen Informationen dagegen weiter erlaubt, wenn er in einem abgesonderten Bereich stattfinde, ebenso in Baden-Württemberg. Nach Angaben des Badischen Weinbauverbandes ist dort »Die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise Vinotheken...« weiterhin möglich. Beim Weinverkauf ist im Verkaufsraum wie bisher die Abstandsregel und die Maskenpflicht zu beachten, eingeschränkt wird jedoch die Kundenanzahl im Verkaufsraum. Vorerst bis Ende November gilt, dass sich pro 10 m2 Verkaufsfläche nur ein Kunde in den Verkaufsräumlichkeiten aufhalten darf.

Bayern verschärft diese Regelung noch, in dem es verlangt, dass der Betreiber eines Einzelhandels ein Schutz und Hygienekonzept erstellt, das er auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen muss. Auch die Beherbergung von Gästen ist verboten, mit Ausnahmen: Sie ist erlaubt etwa für »den nicht touristischen Reiseverkehr« (Rheinland-Pfalz) oder für »berufliche und geschäftliche Zwecke«. (ddw)

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

Interview

ddw im Gespräch mit Ron Richter von klimafarmer
und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

Entwässerungssysteme richtig planen