Trauben, die durch das Abschneiden der Rute am Weinstock getrocknet werden, sind nicht mehr als frische Trauben zu betrachten und dürfen somit nicht zu Wein verarbeitet werden. Foto: B. Schandelmaier
Trauben, die durch das Abschneiden der Rute am Weinstock getrocknet werden, sind nicht mehr als frische Trauben zu betrachten und dürfen somit nicht zu Wein verarbeitet werden. Foto: B. Schandelmaier

Neue Beschlüsse für mehr Verbraucherschutz bei Wein

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat in seiner Sitzung vom 30. September bis zum 2. Oktober in Berlin Beschlüsse betreffend die Getränkewirtschaft veröffentlicht.

Diese betreffen u. a. folgende Punkte:

• Die Auslobung „Wertvolle Inhaltsstoffe“ bei alkoholischen Getränken wird als unzulässige nährwertbezogene Angabe bewertet.

• Trauben, die durch Abknicken oder Rutenschnitt am Weinstock getrocknet werden, sind nicht mehr als frische Trauben zu betrachten und dürfen somit nicht zu Wein verarbeitet werden.

• Die Angabe von Allergenen muss „leicht verständlich“ sein und ist daher in deutscher Sprache zu machen.

• Die Herstellung von Sekt b.A., der unter der Bezeichnung „Winzersekt“ in den Verkehr gebracht werden soll, ist auch aus mehreren Rebsorten (Cuvée) möglich. Die Angabe der Rebsorten ist hier obligatorisch.

In der PDF finden Sie die den Sektor Wein und alkoholische Getränke betreffenden detaillierten Stellungnahmen mit den entsprechenden Sachverhalten/Fragestellungen und Beschlüssen zusammengefasst. -jb-

Schlagworte

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

Die neue Humustheorie

Interview

ddw im Gespräch mit Ron Richter von klimafarmer
und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

Kellertechnik

Entwässerungssysteme richtig planen